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Art. 8

Fassungen
ab 01.12.2024 — BGBl. III Nr. 174/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.12.2024 BGBl. III Nr. 174/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Georgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 174 aus 2024,

Typ

Vertrag – Georgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.12.2024BGBl. III Nr. 174/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

49/12 Zivilschutz

Text

Artikel 8

Koordination und Gesamtleitung

  1. Absatz eins,Die Koordination und Leitung der Rettungsarbeiten obliegt den jeweils zuständigen Behörden der hilfeersuchenden Vertragspartei.
  2. Absatz 2,Aufträge an die Hilfsmannschaften oder Experten der hilfeleistenden Vertragspartei werden ausschließlich an deren Leiter gerichtet, welcher die Art der Durchführung gegenüber den ihm unterstellten Kräften anordnet.
  3. Absatz 3,Die jeweils zuständigen Behörden der hilfeersuchenden Vertragspartei leisten den Hilfsmannschaften oder den Experten der hilfeleistenden Vertragspartei im Rahmen ihrer Zuständigkeit Schutz und Hilfe.

Im RIS seit

06.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024

Gesetzesnummer

20012723

Dokumentnummer

NOR40266196