Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Georgien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 174/2024Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 174 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
Artikel 8
Koordination und Gesamtleitung
(1)Absatz eins,Die Koordination und Leitung der Rettungsarbeiten obliegt den jeweils zuständigen Behörden der hilfeersuchenden Vertragspartei.
(2)Absatz 2,Aufträge an die Hilfsmannschaften oder Experten der hilfeleistenden Vertragspartei werden ausschließlich an deren Leiter gerichtet, welcher die Art der Durchführung gegenüber den ihm unterstellten Kräften anordnet.
(3)Absatz 3,Die jeweils zuständigen Behörden der hilfeersuchenden Vertragspartei leisten den Hilfsmannschaften oder den Experten der hilfeleistenden Vertragspartei im Rahmen ihrer Zuständigkeit Schutz und Hilfe.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2024
Dokumentnummer
NOR40266196