Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Georgien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 174/2024Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 174 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Text
Artikel 9
Einsatzkosten
(1)Absatz eins,Für die Hilfeleistung an die hilfeersuchende Vertragspartei erfolgt keine Vergütung, sofern die Vertragsparteien keine anders lautende Vereinbarung getroffen haben. Dies gilt auch für die Kosten, die einer Vertragspartei durch Verbrauch, Beschädigung oder Verlust der Ausrüstung entstehen.
(2)Absatz 2,Die hilfeleistende Vertragspartei versichert im Einklang mit der Rechtsordnung ihres Staates die Mitglieder der Hilfsmannschaften oder die Experten auf Leben und Gesundheit.
(3)Absatz 3,Den Hilfsmannschaften oder den Experten der hilfeleistenden Vertragspartei werden während der Dauer des Einsatzes auf dem Hoheitsgebiet der hilfeersuchenden Vertragspartei auf deren Kosten im Bedarfsfall Dolmetscher, Transportmittel und medizinische Erstversorgung gewährt.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2024
Dokumentnummer
NOR40266197