Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pensionskassen-Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2025
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 322/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Beachte
Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2025 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 1).Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2025 anzuwenden vergleiche Paragraph 5, Absatz eins,).
Text
Meldetechnische Bestimmungen
§ 3.Paragraph 3,
Die elektronische Jahresmeldung ist gemäß § 30a PKG in standardisierter Form einschließlich sämtlicher für die Aufsicht über Pensionskassen erforderlichen Datenspezifikationen und -merkmale auf elektronischem Wege an die FMA zu übermitteln. Dabei sind die Datensatz- und Identifikationsmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues einzuhalten. Die elektronische Jahresmeldung ist gemäß Paragraph 30 a, PKG in standardisierter Form einschließlich sämtlicher für die Aufsicht über Pensionskassen erforderlichen Datenspezifikationen und -merkmale auf elektronischem Wege an die FMA zu übermitteln. Dabei sind die Datensatz- und Identifikationsmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues einzuhalten.
Schlagworte
Datenmerkmal, Datensatzmerkmal
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2024
Dokumentnummer
NOR40266526