Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pensionskassen-Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2025
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 322/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Beachte
Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2025 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 1).Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2025 anzuwenden vergleiche Paragraph 5, Absatz eins,).
Text
2. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Abkürzungen und Verweise
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Für in dieser Verordnung verwendete Abkürzungen gilt Folgendes:
Soweit in dieser Verordnung die Abkürzung „AG“ verwendet wird, bezeichnet diese die gemäß § 6 PKG in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft einzurichtende Pensionskasse;Soweit in dieser Verordnung die Abkürzung „AG“ verwendet wird, bezeichnet diese die gemäß Paragraph 6, PKG in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft einzurichtende Pensionskasse;
soweit in dieser Verordnung die Abkürzung „VRG“ verwendet wird, bezeichnet diese Veranlagungs- und Risikogemeinschaften gemäß § 12 Abs. 1 PKG;soweit in dieser Verordnung die Abkürzung „VRG“ verwendet wird, bezeichnet diese Veranlagungs- und Risikogemeinschaften gemäß Paragraph 12, Absatz eins, PKG;
soweit in dieser Verordnung die Abkürzung „Sub-VG“ verwendet wird, bezeichnet diese Subveranlagungsgemeinschaften gemäß § 12 Abs. 6 PKG;soweit in dieser Verordnung die Abkürzung „Sub-VG“ verwendet wird, bezeichnet diese Subveranlagungsgemeinschaften gemäß Paragraph 12, Absatz 6, PKG;
soweit in dieser Verordnung die Abkürzung „Sicherheits-VRG“ verwendet wird, bezeichnet diese auf Veranlagungssicherheit und Pensionsstabilität ausgerichtete VRG gemäß § 12a Abs. 1 PKG.soweit in dieser Verordnung die Abkürzung „Sicherheits-VRG“ verwendet wird, bezeichnet diese auf Veranlagungssicherheit und Pensionsstabilität ausgerichtete VRG gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, PKG.
(2)Absatz 2,Für Verweise auf Bundesgesetze in dieser Verordnung gilt Folgendes:
Soweit auf Bestimmungen des Pensionskassengesetzes – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2024 anzuwenden;Soweit auf Bestimmungen des Pensionskassengesetzes – PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2024, anzuwenden; soweit auf Bestimmungen des Betriebspensionsgesetzes – BPG, BGBl. Nr. 282/1990, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 anzuwenden.soweit auf Bestimmungen des Betriebspensionsgesetzes – BPG, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, anzuwenden.
(3)Absatz 3,Für Verweise auf Verordnungen in dieser Verordnung gilt Folgendes:
Soweit auf Bestimmungen der Pensionskassen-Quartalsmeldeverordnung 2025 – PK-QMV 2025, BGBl. II Nr. 323/2024, verwiesen wird, ist diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden;Soweit auf Bestimmungen der Pensionskassen-Quartalsmeldeverordnung 2025 – PK-QMV 2025, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 323 aus 2024,, verwiesen wird, ist diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden; soweit auf Bestimmungen der Verwaltungskostenrückstellungsverordnung 2013 – VKRStV 2013, BGBl. II Nr. 381/2013, verwiesen wird, ist diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.soweit auf Bestimmungen der Verwaltungskostenrückstellungsverordnung 2013 – VKRStV 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 381 aus 2013,, verwiesen wird, ist diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Schlagworte
Übergangsbestimmung, Veranlagungsgemeinschaft
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2024
Dokumentnummer
NOR40266527