Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vergütungsverordnung 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 337/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 337 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
Übergangsbestimmung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Vergütungsverordnung 2024 ist auf nach dem 30. Juni 2024 abgeschlossene Verfahren und Fälle sowie auf Ansprüche nach § 6 und § 7 (Jahrespauschalen) anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2024 fällig geworden sind.Die Vergütungsverordnung 2024 ist auf nach dem 30. Juni 2024 abgeschlossene Verfahren und Fälle sowie auf Ansprüche nach Paragraph 6 und Paragraph 7, (Jahrespauschalen) anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2024 fällig geworden sind.
(2)Absatz 2,Die Vergütungsverordnung 2015, BGBl. II Nr. 81/2015, tritt außer Kraft; sie ist nur noch auf Verfahren und Fälle sowie auf Ansprüche nach § 6 und § 7 (Jahrespauschalen) anzuwenden, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 fällig geworden sind.Die Vergütungsverordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2015,, tritt außer Kraft; sie ist nur noch auf Verfahren und Fälle sowie auf Ansprüche nach Paragraph 6 und Paragraph 7, (Jahrespauschalen) anzuwenden, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 fällig geworden sind.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2024
Dokumentnummer
NOR40266672