Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 04.12.2024 — BGBl. II Nr. 337/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute04.12.2024 BGBl. II Nr. 337/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vergütungsverordnung 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 337 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

04.12.2024BGBl. II Nr. 337/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

21/05 Börse

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 11, Absatz eins

Text

Abrechnung und Auszahlung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Mitglieder der Übernahmekommission können ihre Ansprüche gemäß Paragraphen eins bis 4 vierteljährlich durch die Geschäftsstelle gegenüber dem die Wiener Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmen abrechnen; der jeweils abgeschlossene Fall ist dabei zu bezeichnen. Ansprüche gemäß Paragraph 9, können sofort nach ihrem Entstehen unter Vorlage von Belegen über die Barauslagen und Reisekosten abgerechnet werden. Ansprüche gemäß Paragraphen 6 und 7 werden nach Beschluss der Vollversammlung durch die Geschäftsstelle zu Beginn des folgenden Kalenderjahres abgerechnet.
  2. Absatz 2,Das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen hat den Mitgliedern der Übernahmekommission die ihnen zustehenden Beträge innerhalb eines Monats ab Abrechnung auf das bekannt gegebene Bankkonto zu überweisen.

Im RIS seit

04.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2024

Gesetzesnummer

20012753

Dokumentnummer

NOR40266671