Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vergütungsverordnung 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 337/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 337 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 11 Abs. 1zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 11, Absatz eins
Text
Barauslagen und Reisekosten
§ 9.Paragraph 9,
Weiters haben alle Mitglieder der Übernahmekommission Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen und Reisekosten, soweit diese in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Übernahmekommission angefallen sind.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2024
Dokumentnummer
NOR40266670