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§ 8

Fassungen
ab 04.12.2024 — BGBl. II Nr. 337/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute04.12.2024 BGBl. II Nr. 337/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vergütungsverordnung 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 337 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

04.12.2024BGBl. II Nr. 337/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

21/05 Börse

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 11, Absatz eins

Text

Anteilsmäßige Pauschalierung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Wenn ein Mitglied aus der Übernahmekommission ausscheidet (Paragraph 28, Absatz 6, ÜbG) oder neu ernannt wird, ist die Jahrespauschale anteilig zu bemessen.
  2. Absatz 2,Wenn ein Mitglied der Übernahmekommission aus einem Senat ausscheidet, ist die Fallpauschale gemäß den Paragraphen eins und 2 zwischen dem ausscheidenden und dem an dessen Stelle eintretenden Mitglied entsprechend der jeweiligen Arbeitsbelastung zu teilen.

Im RIS seit

04.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2024

Gesetzesnummer

20012753

Dokumentnummer

NOR40266669