Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vergütungsverordnung 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 337/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 337 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 11 Abs. 1zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 11, Absatz eins
Text
Fallpauschale für andere Verfahren
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Für die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission (§ 28 Abs. 3 ÜbG) zur Prüfung einer Mitteilung nach § 25 ÜbG gebührtFür die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission (Paragraph 28, Absatz 3, ÜbG) zur Prüfung einer Mitteilung nach Paragraph 25, ÜbG gebührt
dem Vorsitzenden des Senats ein Pauschalbetrag von 3 600 Euro und
den übrigen Senatsmitgliedern ein Pauschalbetrag von 1 800 Euro.
(2)Absatz 2,Entscheidet die Übernahmekommission über einen Antrag nach § 22b Abs. 3, § 26a Abs. 4 bescheidmäßig, gebührtEntscheidet die Übernahmekommission über einen Antrag nach Paragraph 22 b, Absatz 3,, Paragraph 26 a, Absatz 4, bescheidmäßig, gebührt
dem Vorsitzenden des Senats ein Pauschalbetrag von 3 600 Euro und
den übrigen Senatsmitgliedern ein Pauschalbetrag von 1 800 Euro.
(3)Absatz 3,Für die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission (§ 28 Abs. 3 ÜbG) in einem Verfahren gemäß §§ 26b, 33 oder 34 ÜbG gebührtFür die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission (Paragraph 28, Absatz 3, ÜbG) in einem Verfahren gemäß Paragraphen 26 b, 33, oder 34 ÜbG gebührt
dem Vorsitzenden des Senats ein Pauschalbetrag von 4 800 Euro und
den übrigen Senatsmitgliedern ein Pauschalbetrag von 2 400 Euro.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2024
Dokumentnummer
NOR40266663