Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vergütungsverordnung 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 337/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 337 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 11 Abs. 1zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 11, Absatz eins
Text
Weitere Senatsfälle
§ 3.Paragraph 3,
Für die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission in anderen als in den in den §§ 1 und 2 angeführten Verfahren gebührt für die Teilnahme an Sitzungen Für die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission in anderen als in den in den Paragraphen eins, und 2 angeführten Verfahren gebührt für die Teilnahme an Sitzungen
dem Vorsitzenden des Senats ein Betrag von 260 Euro für jede angefangene halbe Stunde und
den übrigen Senatsmitgliedern ein Betrag von je 130 Euro für jede angefangene halbe Stunde.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2024
Dokumentnummer
NOR40266664