Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vergütungsverordnung 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 337/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 337 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 11 Abs. 1zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 11, Absatz eins
Text
Anrechnung von Fallpauschalen
§ 5.Paragraph 5,
Die nach den §§ 2 und 3 jeweils zu gewährende Vergütung ist auf eine Vergütung nach den §§ 1 und 2 anzurechnen, soweit das Tätigwerden des Senats denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat. Vergütungen nach § 3 für die Prüfung von Anträgen auf Verkürzung der Sperrfrist gemäß § 21 Abs. 4 ÜbG werden nicht auf eine allfällige Vergütung nach § 1 angerechnet. Die nach den Paragraphen 2 und 3 jeweils zu gewährende Vergütung ist auf eine Vergütung nach den Paragraphen eins und 2 anzurechnen, soweit das Tätigwerden des Senats denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat. Vergütungen nach Paragraph 3, für die Prüfung von Anträgen auf Verkürzung der Sperrfrist gemäß Paragraph 21, Absatz 4, ÜbG werden nicht auf eine allfällige Vergütung nach Paragraph eins, angerechnet.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2024
Dokumentnummer
NOR40266666