Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vergütungsverordnung 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 337/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 337 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 11 Abs. 1zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 11, Absatz eins
Text
Jahrespauschale der Mitglieder der Übernahmekommission
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Den Mitgliedern der Übernahmekommission nach § 28 Abs. 2 Z 2 bis 4 ÜbG gebührt eine Jahrespauschale von 600 Euro je Mitglied.Den Mitgliedern der Übernahmekommission nach Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 ÜbG gebührt eine Jahrespauschale von 600 Euro je Mitglied.
(2)Absatz 2,Für Tätigkeiten aller Mitglieder außerhalb von Senaten (insbesondere für die Tätigkeit in der Vollversammlung der Übernahmekommission und die Beratung von allgemeinen Stellungnahmen gemäß § 28 Abs. 7 ÜbG) sowie für die Beratung und Entscheidung in Strafverfahren gemäß § 35 ÜbG gebührt allen Mitgliedern insgesamt eine pauschale Vergütung von 29 600 Euro pro Kalenderjahr. Diese Pauschale ist auf die einzelnen Mitglieder nach Maßgabe der tatsächlich aufgewendeten Sitzungsstunden zu verteilen.Für Tätigkeiten aller Mitglieder außerhalb von Senaten (insbesondere für die Tätigkeit in der Vollversammlung der Übernahmekommission und die Beratung von allgemeinen Stellungnahmen gemäß Paragraph 28, Absatz 7, ÜbG) sowie für die Beratung und Entscheidung in Strafverfahren gemäß Paragraph 35, ÜbG gebührt allen Mitgliedern insgesamt eine pauschale Vergütung von 29 600 Euro pro Kalenderjahr. Diese Pauschale ist auf die einzelnen Mitglieder nach Maßgabe der tatsächlich aufgewendeten Sitzungsstunden zu verteilen.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2024
Dokumentnummer
NOR40266667