Rechtstracker.at

§ 23 TKGV 2025

Fassungen
ab 14.07.2025 — BGBl. II Nr. 356/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 23 heute14.07.2025 BGBl. II Nr. 356/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Telekommunikationsgebührenverordnung 2025

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

14.07.2025BGBl. II Nr. 356/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TKGV 2025

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Eventgebühren

Paragraph 23,

Für Frequenzzuteilungen, die lediglich für die Dauer eines aktuellen Ereignisses oder einer Veranstaltung, maximal jedoch für 60 Tage, erfolgen, beträgt die Gebühr einmalig ein Zwölftel der sich gemäß Paragraph 9, ergebenden Gebühr. In diesem Fall entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung einer Zuteilungsgebühr. Im Falle einer Antragstellung von weniger als 14 Tagen vor der Veranstaltung erhöht sich die Gebühr auf das Doppelte.

Im RIS seit

06.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2024

Gesetzesnummer

20012770

Dokumentnummer

NOR40266865