Rechtstracker.at

§ 24 TKGV 2025

Fassungen
14.07.2025 bis 31.12.2026 — BGBl. II Nr. 356/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24 heute14.07.2025 BGBl. II Nr. 356/2024 (Stammfassung)
§ 2401.01.2027 § → § BGBl. II Nr. 267/2026
§ 2414.07.202531.12.2026 BGBl. II Nr. 356/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Telekommunikationsgebührenverordnung 2025

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

14.07.2025BGBl. II Nr. 356/2024

Außerkrafttretensdatum

31.12.2026danach: BGBl. II Nr. 267/2026

Abkürzung

TKGV 2025

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Sonstige Gebühren

Paragraph 24,

An sonstigen Gebühren sind zu entrichten:

  1. Ziffer eins
    Für Bewilligungen für den ausschließlichen Verwendungszweck „Vorführen von Funkanlagen“ beträgt die Gebühr je Bewilligung 200 Euro.
  2. Ziffer 2
    Für die Frequenzzuteilung im Rahmen einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 29, TKG 2021 beträgt, sofern nicht Ziffer 3, anzuwenden ist, die Gebühr zusätzlich zu einer Einmalgebühr von 200 Euro, einmalig ein Zwölftel der sich auf Grund des eingesetzten Frequenzbereichs gemäß Paragraph 9, ergebenden Gebühr.
  3. Ziffer 3
    Für die Verlängerung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 29, TKG 2021 oder einer in dieser festgesetzten Befristung beträgt die Gebühr, sofern der diesbezügliche Antrag vor Ablauf der Befristung gestellt wurde, einmalig 60 Euro.
  4. Ziffer 4
    Für die Prüfung einer Funkanlage gemäß Paragraph 28, TKG 2021 innerhalb der Dienststelle des Fernmeldebüros (Paragraph 191, TKG 2021) oder die Durchführung einer Augenscheinverhandlung gemäß Paragraph 54, AVG im Zuge des Bewilligungsverfahrens beträgt die Gebühr,
    1. Litera a
      pro angefangener halber Stunde inklusive Wegzeit (An- und Abfahrt) 50 Euro,
    2. Litera b
      zusätzlich gebührt das amtliche Kilometergeld nach tatsächlichem Anfall.
  5. Ziffer 5
    Für die Erteilung einer Bewilligung oder für eine sonstige Amtshandlung nach dem TKG 2021, die im Wesentlichen im Privatinteresse der Partei liegt und für die keine besondere Gebührenpost vorgesehen ist, beträgt die Gebühr einmalig 200 Euro.
  6. Ziffer 6
    Für die Ausstellung von Zweitausfertigungen, Abschriften, Bescheinigungen und sonstigen Bestätigungen beträgt die Gebühr, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und für die keine besondere Gebührenpost vorgesehen ist, einmalig 30 Euro.
  7. Ziffer 7
    Die Gebühr für die Einreichung („submission“) oder Anzeige („notification“) aller Arten von Satellitenfilings gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 10, des Weltraumgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2011, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, bei der International Telecommunication Union (Internationale Fernmeldeunion, ITU) beträgt unabhängig davon, ob es sich um einen einzelnen Satelliten oder mehrere Satelliten handelt, die durch ihre technische Zusammenarbeit Teil eines Gesamtsystems sind für
    1. Litera a
      1 bis 100 Satelliten
      5 000 Euro
    2. Litera b
      101 bis 1000 Satelliten
      10 000 Euro
    3. Litera c
      1 001 bis 5 000 Satelliten
      20 000 Euro
    4. Litera d
      5 001 bis 10 000 Satelliten
      40 000 Euro
    5. Litera e
      10 001 bis 15 000 Satelliten
      50 000 Euro
    6. Litera f
      ab 15 001 Satelliten
      60 000 Euro
  8. Ziffer 8
    Die Einreichung, Anzeige oder Änderung von Kurzzeitmissionen von Satelliten („short duration mission“) gemäß VO-Funk unterliegt keiner Gebührenpflicht.

Schlagworte

Anfahrt

Im RIS seit

06.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2026

Gesetzesnummer

20012770

Dokumentnummer

NOR40266866