Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Telekommunikationsgebührenverordnung 2025
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 356/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Als Einsatzgebiet im Sinne dieser Verordnung gilt jenes geografische Gebiet, in dem eine zugeteilte Frequenz oder Funkanlage tatsächlich genutzt oder betrieben wird.
(2)Absatz 2,Die in § 7 Abs. 2 genannten Einsatzgebiete können aus einer oder mehreren der folgenden organisatorischen Einheiten bestehen:Die in Paragraph 7, Absatz 2, genannten Einsatzgebiete können aus einer oder mehreren der folgenden organisatorischen Einheiten bestehen:
eine oder mehrere Gemeinden, in Wien ein oder mehrere Gemeindebezirke gemäß § 3 der Wiener Stadtverfassung, LGBl. Nr. 28/1968. LGBl. Nr. 59/2022,eine oder mehrere Gemeinden, in Wien ein oder mehrere Gemeindebezirke gemäß Paragraph 3, der Wiener Stadtverfassung, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1968,. Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2022,,
ein oder mehrere politische Bezirke,
ein oder mehrere Bundesländer oder
das gesamte Bundesgebiet.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2024
Dokumentnummer
NOR40266848