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§ 7 TKGV 2025

Fassungen
ab 14.07.2025 — BGBl. II Nr. 356/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute14.07.2025 BGBl. II Nr. 356/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Telekommunikationsgebührenverordnung 2025

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

14.07.2025BGBl. II Nr. 356/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TKGV 2025

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Gebühren nach den Paragraphen 9 und 10 richten sich nach dem gemäß Absatz 2, ermittelten Einsatzgebiet. Für die Ermittlung der für die Anwendbarkeit eines Einsatzgebietes maßgeblichen Einwohnerzahl hat die Behörde die von der Bundesanstalt Statistik Österreich oder deren Nachfolgeorganisation veröffentlichte „Statistik des Bevölkerungsstandes“ zum Jahresbeginn jenes Finanzjahres heranzuziehen, in welchem die Antragstellung stattfindet.
  2. Absatz 2,Die Einteilung hat in folgende Einsatzgebiete zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      sublokales Einsatzgebiet: bis maximal 100 000 Einwohner;
    2. Ziffer 2
      lokales Einsatzgebiet: bis maximal 500 000 Einwohner;
    3. Ziffer 3
      regionales Einsatzgebiet: bis maximal 2,5 Millionen Einwohner;
    4. Ziffer 4
      überregionales Einsatzgebiet: über 2,5 Millionen Einwohner.
  3. Absatz 3,Mehrere voneinander getrennte Einsatzgebiete mit insgesamt über 2,5 Millionen Einwohner desselben Bewilligungsinhabers für denselben Frequenzbereich und dieselben Einheiten der zugeteilten Bandbreite (Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10,) gelten als ein überregionales Einsatzgebiet.

Im RIS seit

06.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2024

Gesetzesnummer

20012770

Dokumentnummer

NOR40266849