Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
CbCR-Safe-Harbour-V
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 357/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen (vgl. § 7).Ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen vergleiche Paragraph 7,).
Text
Qualifizierter länderbezogener Bericht
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Ein qualifizierter länderbezogener Bericht gemäß § 55 Abs. 3 Z 1 des Mindestbesteuerungsgesetzes – MinBestG, BGBl. I Nr. 187/2023, liegt vor, wenn ein länderbezogener Bericht (Abs. 2) auf der Grundlage einer qualifizierten Finanzberichterstattung (Abs. 3) erstellt wird.Ein qualifizierter länderbezogener Bericht gemäß Paragraph 55, Absatz 3, Ziffer eins, des Mindestbesteuerungsgesetzes – MinBestG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2023,, liegt vor, wenn ein länderbezogener Bericht (Absatz 2,) auf der Grundlage einer qualifizierten Finanzberichterstattung (Absatz 3,) erstellt wird. (2)Absatz 2,Als länderbezogener Bericht gilt ein entsprechend den Vorschriften über die länderbezogene Berichterstattung im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft oder im Steuerhoheitsgebiet der vertretenden Muttergesellschaft (§ 2 Z 11 des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 104/2019) erstellter Bericht.Als länderbezogener Bericht gilt ein entsprechend den Vorschriften über die länderbezogene Berichterstattung im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft oder im Steuerhoheitsgebiet der vertretenden Muttergesellschaft (Paragraph 2, Ziffer 11, des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,) erstellter Bericht. (3)Absatz 3,Eine qualifizierte Finanzberichterstattung liegt vor, wenn
für deren Erstellung eine Finanzberichterstattung gemäß § 2 verwendet wird,für deren Erstellung eine Finanzberichterstattung gemäß Paragraph 2, verwendet wird,
eine einheitliche Verwendung der Rechnungslegungsdaten gemäß § 3 erfolgt, undeine einheitliche Verwendung der Rechnungslegungsdaten gemäß Paragraph 3, erfolgt, und
bei Anwendung der Erwerbsmethode bei einem Beteiligungserwerb gemäß § 4 vorgegangen wird.bei Anwendung der Erwerbsmethode bei einem Beteiligungserwerb gemäß Paragraph 4, vorgegangen wird.
(4)Absatz 4,Die Beurteilung, ob ein qualifizierter länderbezogener Bericht vorliegt, hat für jedes Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet (§ 52 Abs. 1 MinBestG) gesondert zu erfolgen. Hiefür müssen die Voraussetzungen des Abs. 1 für sämtliche im selben Steuerhoheitsgebiet gelegene Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe vorliegen.Die Beurteilung, ob ein qualifizierter länderbezogener Bericht vorliegt, hat für jedes Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet (Paragraph 52, Absatz eins, MinBestG) gesondert zu erfolgen. Hiefür müssen die Voraussetzungen des Absatz eins, für sämtliche im selben Steuerhoheitsgebiet gelegene Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe vorliegen.
(5)Absatz 5,Für Zwecke des Abs. 4 liegt für im selben Steuerhoheitsgebiet gelegene Mitglieder einer Joint-Venture-Gruppe (§ 61 Abs. 1 MinBestG) ein gesondert zu beurteilendes Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet (§ 52 Abs. 1 MinBestG) vor.Für Zwecke des Absatz 4, liegt für im selben Steuerhoheitsgebiet gelegene Mitglieder einer Joint-Venture-Gruppe (Paragraph 61, Absatz eins, MinBestG) ein gesondert zu beurteilendes Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet (Paragraph 52, Absatz eins, MinBestG) vor.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2024
Dokumentnummer
NOR40266870