Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
CbCR-Safe-Harbour-V
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 357/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen (vgl. § 7).Ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen vergleiche Paragraph 7,).
Text
Qualifizierte Finanzberichterstattung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Als Grundlagen für eine qualifizierte Finanzberichterstattung gemäß § 55 Abs. 3 Z 1 MinBestG gelten:Als Grundlagen für eine qualifizierte Finanzberichterstattung gemäß Paragraph 55, Absatz 3, Ziffer eins, MinBestG gelten:
Die Finanzkonten, die zur Erstellung des Konzernabschlusses der obersten Muttergesellschaft verwendet werden; oder
Jahresabschlüsse der Geschäftseinheiten, die entweder nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard (§ 2 Z 25 MinBestG) oder einem zugelassenen Rechnungslegungsstandard (§ 2 Z 26 MinBestG) verpflichtend oder freiwillig erstellt werden, sofern die in diesen Abschlüssen enthaltenen Informationen auf der Grundlage dieses Rechnungslegungsstandards fortgeführt werden und verlässlich sind; oderJahresabschlüsse der Geschäftseinheiten, die entweder nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard (Paragraph 2, Ziffer 25, MinBestG) oder einem zugelassenen Rechnungslegungsstandard (Paragraph 2, Ziffer 26, MinBestG) verpflichtend oder freiwillig erstellt werden, sofern die in diesen Abschlüssen enthaltenen Informationen auf der Grundlage dieses Rechnungslegungsstandards fortgeführt werden und verlässlich sind; oder
im Falle einer Geschäftseinheit, die allein aus Gründen der Größe oder der Wesentlichkeit nicht in den Konzernabschluss der Unternehmensgruppe einbezogen wird (unwesentliche Geschäftseinheit), der Jahresabschluss, der für die Erstellung des länderbezogenen Berichts der Unternehmensgruppe verwendet wird.
(2)Absatz 2,Als Finanzkonten gemäß Abs. 1 Z 1 gelten die für Konsolidierungszwecke an konzerneinheitliche Ansatz- und Bewertungsregeln angeglichenen Rechnungslegungsdaten (Reporting Packages).Als Finanzkonten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gelten die für Konsolidierungszwecke an konzerneinheitliche Ansatz- und Bewertungsregeln angeglichenen Rechnungslegungsdaten (Reporting Packages).
(3)Absatz 3,Wurde für eine Betriebsstätte gemäß § 2 Z 13 MinBestG keine gesonderte Finanzberichterstattung gemäß Abs. 1 erstellt, kann der einer Betriebsstätte zuzuordnende Anteil an den Umsatzerlösen und dem Vorsteuergewinn auf der Grundlage der Ergebnisabgrenzung zwischen Stammhaus (§ 2 Z 41 MinBestG) und Betriebsstätte ermittelt werden. Zur Ergebnisabgrenzung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte können jene Unterlagen herangezogen werden, die für Zwecke der Finanzberichterstattung, des Aufsichtsrechts, des Steuerreportings oder der internen Managementkontrolle erstellt wurden. Ein der Betriebsstätte zugeordneter Verlust darf den Vorsteuergewinn im Steuerhoheitsgebiet des Stammhauses nicht mindern.Wurde für eine Betriebsstätte gemäß Paragraph 2, Ziffer 13, MinBestG keine gesonderte Finanzberichterstattung gemäß Absatz eins, erstellt, kann der einer Betriebsstätte zuzuordnende Anteil an den Umsatzerlösen und dem Vorsteuergewinn auf der Grundlage der Ergebnisabgrenzung zwischen Stammhaus (Paragraph 2, Ziffer 41, MinBestG) und Betriebsstätte ermittelt werden. Zur Ergebnisabgrenzung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte können jene Unterlagen herangezogen werden, die für Zwecke der Finanzberichterstattung, des Aufsichtsrechts, des Steuerreportings oder der internen Managementkontrolle erstellt wurden. Ein der Betriebsstätte zugeordneter Verlust darf den Vorsteuergewinn im Steuerhoheitsgebiet des Stammhauses nicht mindern.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2024
Dokumentnummer
NOR40266871