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§ 3

Fassungen
ab 06.12.2024 — BGBl. II Nr. 357/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute06.12.2024 BGBl. II Nr. 357/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

CbCR-Safe-Harbour-V

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

06.12.2024BGBl. II Nr. 357/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen vergleiche Paragraph 7,).

Text

Einheitliche Verwendung der Rechnungslegungsdaten

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Eine qualifizierte Finanzberichterstattung für eine Geschäftseinheit liegt für ein Steuerhoheitsgebiet nur vor, wenn die für die vereinfachte Berechnung gemäß Paragraph 5, herangezogenen Rechnungslegungsdaten für diese Geschäftseinheit einheitlich aus derselben Finanzberichterstattung gemäß Paragraph 2, stammen.
  2. Absatz 2,Eine qualifizierte Finanzberichterstattung für ein Steuerhoheitsgebiet liegt nur vor, wenn die für die vereinfachte Berechnung gemäß Paragraph 5, herangezogenen Rechnungslegungsdaten sämtlicher Geschäftseinheiten dieses Steuerhoheitsgebiets mit Ausnahme von unwesentlichen Geschäftseinheiten und Betriebsstätten einheitlich entweder aus Finanzkonten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder aus Jahresabschlüssen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, stammen.
  3. Absatz 3,Die einheitliche Verwendung der Rechnungslegungsdaten gemäß Absatz eins und Absatz 2, ist für sämtliche Geschäftsjahre beizubehalten, für die die vereinfachte Berechnung gemäß Paragraph 5, in Anspruch genommen wird. Dies gilt nicht, wenn aufgrund besonderer Umstände eine Änderung der Rechnungslegungsdaten erfolgt.

Im RIS seit

06.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2024

Gesetzesnummer

20012771

Dokumentnummer

NOR40266872