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§ 4

Fassungen
ab 06.12.2024 — BGBl. II Nr. 357/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute06.12.2024 BGBl. II Nr. 357/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

CbCR-Safe-Harbour-V

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

06.12.2024BGBl. II Nr. 357/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen vergleiche Paragraph 7,).

Text

Anwendung der Erwerbsmethode bei einem Beteiligungserwerb

Paragraph 4,

Die Finanzberichterstattung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 einer Geschäftseinheit, in der eine Anpassung des Buchwerts von Vermögenswerten und Schulden berücksichtigt wurde, die aus der Anwendung der Erwerbsmethode bei einem Beteiligungserwerb im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses resultiert, gilt nur unter den Voraussetzungen einer konsistenten Berichterstattung (Ziffer eins,) und einer Bereinigung der Firmenwertabschreibung (Ziffer 2,) als qualifizierte Finanzberichterstattung:

  1. Ziffer eins
    Eine konsistente Berichterstattung liegt vor, wenn für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 31. Dezember 2022 beginnen, kein länderbezogener Bericht eingereicht wurde, in dem die Anpassung des Buchwerts von Vermögenswerten und Schulden, die aus der Anwendung der Erwerbsmethode bei einem Beteiligungserwerb im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses resultiert, bereits neutralisiert wurde. Eine konsistente Berichterstattung liegt in solchen Fällen dennoch vor, wenn die Geschäftseinheit aufgrund einer späteren gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Regelung zur Anwendung der Erwerbsmethode in der Finanzberichterstattung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 verpflichtet ist.
  2. Ziffer 2
    Eine Bereinigung der Firmenwertabschreibung liegt vor, wenn eine Firmenwertabschreibung aus Beteiligungserwerben nach dem 30. November 2021 dem Mindeststeuer-Nettogewinn hinzugerechnet wird:
    1. Litera a
      für Zwecke des Routinegewinntests gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 3, MinBestG; und
    2. Litera b
      für Zwecke des Effektivsteuersatztests gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, MinBestG, wenn nicht bereits in der Finanzberichterstattung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Bezug auf die Firmenwertabschreibung eine latente Steuerschuld aufgelöst oder ein latenter Steueranspruch angesetzt oder erhöht wurde.

Im RIS seit

06.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2024

Gesetzesnummer

20012771

Dokumentnummer

NOR40266873