Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
CbCR-Safe-Harbour-V
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 357/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen (vgl. § 7).Ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen vergleiche Paragraph 7,).
Text
Vereinfachte Berechnung bei der Anwendung des temporären CbCR-Safe-Harbour
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die gemäß den §§ 2 bis 4 herangezogenen Rechnungslegungsdaten dürfen für die vereinfachte Berechnung folgender Posten nicht mehr angepasst oder verändert werden:Die gemäß den Paragraphen 2 bis 4 herangezogenen Rechnungslegungsdaten dürfen für die vereinfachte Berechnung folgender Posten nicht mehr angepasst oder verändert werden:
Mindeststeuer-Umsatzerlös;
Mindeststeuer-Nettogewinn oder -verlust;
Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern;
Berücksichtigungsfähige Lohnkosten für berücksichtigungsfähige Beschäftigte;
Berücksichtigungsfähige materielle Vermögenswerte.
(2)Absatz 2,Eine Zahlung innerhalb der Unternehmensgruppe, die in den qualifizierten Finanzberichterstattungen des Empfängers als Ertrag und des Zahlers als Aufwand ausgewiesen wird, ist auch für Zwecke der vereinfachten Berechnung (§ 52 iVm § 55 Abs. 1 MinBestG) als Ertrag und Aufwand zu behandeln. Dies gilt ungeachtet der steuerlichen Qualifikation dieser Zahlung und ihres Ausweises im länderbezogenen Bericht.Eine Zahlung innerhalb der Unternehmensgruppe, die in den qualifizierten Finanzberichterstattungen des Empfängers als Ertrag und des Zahlers als Aufwand ausgewiesen wird, ist auch für Zwecke der vereinfachten Berechnung (Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, MinBestG) als Ertrag und Aufwand zu behandeln. Dies gilt ungeachtet der steuerlichen Qualifikation dieser Zahlung und ihres Ausweises im länderbezogenen Bericht.
(3)Absatz 3,Soweit eine hybride Gestaltung gemäß § 6 vorliegt, gilt für die vereinfachte Berechnung gemäß § 55 Abs. 1 iVm Abs. 6 MinBestG Folgendes:Soweit eine hybride Gestaltung gemäß Paragraph 6, vorliegt, gilt für die vereinfachte Berechnung gemäß Paragraph 55, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, MinBestG Folgendes:
Sind in dem im qualifizierten länderbezogenen Bericht auszuweisenden Vorsteuergewinn (-verlust) Aufwendungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 enthalten, ist deren Ergebnisauswirkung zu neutralisieren undSind in dem im qualifizierten länderbezogenen Bericht auszuweisenden Vorsteuergewinn (-verlust) Aufwendungen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 2 enthalten, ist deren Ergebnisauswirkung zu neutralisieren und
ist in dem in der qualifizierten Finanzberichterstattung auszuweisenden Ertragsteueraufwand ein Steueraufwand im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 enthalten, ist dessen Ergebnisauswirkung zu neutralisieren.ist in dem in der qualifizierten Finanzberichterstattung auszuweisenden Ertragsteueraufwand ein Steueraufwand im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, enthalten, ist dessen Ergebnisauswirkung zu neutralisieren.
Erfolgt ein mehrfacher Abzug von Aufwendungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 3 Z 1 bei im selben Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten, ist bei einer dieser Geschäftseinheiten keine Neutralisierung der Ergebnisauswirkung gemäß Z 1 vorzunehmen.Erfolgt ein mehrfacher Abzug von Aufwendungen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, bei im selben Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten, ist bei einer dieser Geschäftseinheiten keine Neutralisierung der Ergebnisauswirkung gemäß Ziffer eins, vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2024
Dokumentnummer
NOR40266874