(4)Absatz 4,Eine hybride Gestaltung gemäß Abs. 1 Z 3 liegt vor, soweit derselbe Ertragsteueraufwand bei mehr als einer Geschäftseinheit beiEine hybride Gestaltung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, liegt vor, soweit derselbe Ertragsteueraufwand bei mehr als einer Geschäftseinheit bei
der Ermittlung der angepassten erfassten Steuern gemäß § 38 MinBestG oderder Ermittlung der angepassten erfassten Steuern gemäß Paragraph 38, MinBestG oder
der vereinfachten Berechnung des Effektivsteuersatzes gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 MinBestG berücksichtigt wirdder vereinfachten Berechnung des Effektivsteuersatzes gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, MinBestG berücksichtigt wird
undund die entsprechenden steuerpflichtigen Erträge nicht in den Abschlüssen jeder dieser Geschäftseinheiten erfasst sind.
Eine hybride Gestaltung gemäß Abs. 1 Z 3 liegt jedoch nicht vor, wenn die mehrfache Berücksichtigung lediglich deshalb erfolgt, weil bei der vereinfachten Berechnung des Effektivsteuersatzes keine Anpassung für einen Ertragsteueraufwand vorzunehmen ist, der einer anderen Geschäftseinheit bei deren Ermittlung der angepassten erfassten Steuern zuzurechnen wäre (insbesondere gemäß § 44 MinBestG).Eine hybride Gestaltung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, liegt jedoch nicht vor, wenn die mehrfache Berücksichtigung lediglich deshalb erfolgt, weil bei der vereinfachten Berechnung des Effektivsteuersatzes keine Anpassung für einen Ertragsteueraufwand vorzunehmen ist, der einer anderen Geschäftseinheit bei deren Ermittlung der angepassten erfassten Steuern zuzurechnen wäre (insbesondere gemäß Paragraph 44, MinBestG).