Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 06.12.2024 — BGBl. II Nr. 357/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute06.12.2024 BGBl. II Nr. 357/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

CbCR-Safe-Harbour-V

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

06.12.2024BGBl. II Nr. 357/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen vergleiche Paragraph 7,).

Text

Hybride Gestaltungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Als eine nach dem 15. Dezember 2022 vereinbarte hybride Gestaltung gemäß Paragraph 55, Absatz 6, MinBestG gilt eine Gestaltung, die
    1. Ziffer eins
      zu einem Abzug von Aufwendungen ohne korrespondierende Erfassung von Erträgen,
    2. Ziffer 2
      zu einem doppelten Abzug von Aufwendungen ohne doppelte Erfassung von Erträgen oder
    3. Ziffer 3
      zu einer doppelten Berücksichtigung eines Steueraufwandes ohne doppelte Erfassung der entsprechenden steuerpflichtigen Erträge führt.
  2. Absatz 2,Eine hybride Gestaltung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, liegt bei einer gruppeninternen Finanzierungsvereinbarung im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, MinBestG vor, soweit diese im Abschluss einer Geschäftseinheit zu Aufwendungen führt und
    1. Ziffer eins
      dies zu keinem entsprechenden Anstieg der korrespondierenden Erträge im Abschluss der Gegenpartei im Sinne des Paragraph 30, Absatz 3, MinBestG führt oder
    2. Ziffer 2
      nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen ist, dass es über die erwartete Laufzeit der gruppeninternen Finanzierungsvereinbarung zu keinem entsprechenden Anstieg des steuerpflichtigen Einkommens der Gegenpartei im Sinne des Paragraph 30, Absatz 3, MinBestG kommt.
    Eine gruppeninterne Finanzierungsvereinbarung gilt nicht als hybride Gestaltung gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, soweit sich diese auf zusätzliches Kernkapital (Paragraph 33, Absatz 3, MinBestG) bezieht.
  3. Absatz 3,Eine hybride Gestaltung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, liegt vor, soweit diese zu Aufwendungen im Abschluss einer Geschäftseinheit führt, die
    1. Ziffer eins
      auch im Abschluss einer anderen Geschäftseinheit zu Aufwendungen führen und nicht mit Erträgen verrechnet werden, die in den Abschlüssen beider Geschäftseinheiten enthalten sind oder
    2. Ziffer 2
      bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens einer anderen Geschäftseinheit in einem anderen Steuerhoheitsgebiet abzugsfähig sind und nicht mit Erträgen verrechnet werden, die sowohl
      1. Litera a
        im Abschluss der Geschäftseinheit, die den Aufwand in ihrem Abschluss berücksichtigt, als auch
      2. Litera b
        im steuerpflichtigen Einkommen der Geschäftseinheit, die diesen Aufwand steuerlich berücksichtigt, enthalten sind.
  4. Absatz 4,Eine hybride Gestaltung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, liegt vor, soweit derselbe Ertragsteueraufwand bei mehr als einer Geschäftseinheit bei
    1. Ziffer eins
      der Ermittlung der angepassten erfassten Steuern gemäß Paragraph 38, MinBestG oder
    2. Ziffer 2
      der vereinfachten Berechnung des Effektivsteuersatzes gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, MinBestG berücksichtigt wird

    und die entsprechenden steuerpflichtigen Erträge nicht in den Abschlüssen jeder dieser Geschäftseinheiten erfasst sind.

    Eine hybride Gestaltung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, liegt jedoch nicht vor, wenn die mehrfache Berücksichtigung lediglich deshalb erfolgt, weil bei der vereinfachten Berechnung des Effektivsteuersatzes keine Anpassung für einen Ertragsteueraufwand vorzunehmen ist, der einer anderen Geschäftseinheit bei deren Ermittlung der angepassten erfassten Steuern zuzurechnen wäre (insbesondere gemäß Paragraph 44, MinBestG).
  5. Absatz 5,Für Zwecke dieser Bestimmung gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Der Begriff Geschäftseinheit umfasst unabhängig davon, ob diese Einheit im Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet gelegen ist:
      1. Litera a
        eine Geschäftseinheit iSd Paragraph 2, Ziffer 2, MinBestG,
      2. Litera b
        ein Mitglied einer Joint-Venture Gruppe iSd Paragraph 61, MinBestG und
      3. Litera c
        jede Einheit mit einer qualifizierten Finanzberichterstattung, die für Zwecke des temporären CbCR-Safe-Harbour berücksichtigt wurde.
    2. Ziffer 2
      Abschlüsse einer Geschäftseinheit bezeichnet:
      1. Litera a
        Abschlüsse, die für die Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts einer Geschäftseinheit gemäß Paragraph 14, MinBestG verwendet wurden oder
      2. Litera b
        die qualifizierte Finanzberichterstattung einer Einheit, die für Zwecke des temporären CbCR-Safe-Harbour verwendet wurde.
    3. Ziffer 3
      eine Gestaltung gilt auch dann als nach dem 15. Dezember 2022 vereinbart, wenn nach diesem Datum:
      1. Litera a
        die Gestaltung geändert oder übertragen wird;
      2. Litera b
        die Ausübung von aus der Gestaltung resultierenden Rechten oder Pflichten anders als vor diesem Datum erfolgt; oder
      3. Litera c
        eine Änderung der bilanziellen Behandlung in Bezug auf die Gestaltung erfolgt.
    4. Ziffer 4
      Bei einer Geschäftseinheit ist auch dann von keinem entsprechenden Anstieg des steuerpflichtigen Einkommens (Absatz 2, Ziffer 2,) auszugehen, soweit
      1. Litera a
        der im steuerpflichtigen Einkommen enthaltene Betrag mit Steuerattributen, wie etwa einem Verlustvortrag oder einem ungenutzten Zinsvortrag, verrechnet werden kann und in Bezug auf diese Steuerattribute eine Wertberichtigung oder eine Ansatzanpassung im Abschluss der Geschäftseinheit
        • Strichaufzählung
          vorgenommen wurde oder
        • Strichaufzählung
          vorgenommen worden wäre, wenn die Geschäftseinheit nicht die Möglichkeit der Verwertung dieser Steuerattribute im Rahmen einer nach dem 15. Dezember 2022 abgeschlossenen hybriden Gestaltung hätte; oder
      2. Litera b
        die Zahlung, die die Aufwendungen verursacht hat, auch zu einer steuerlichen Abzugsfähigkeit bei einer im Steuerhoheitsgebiet der Gegenpartei (Paragraph 30, Absatz 3, MinBestG) gelegenen Geschäftseinheit führt, ohne dass diese als Aufwand bei der Ermittlung des Vorsteuergewinnes für dieses Steuerhoheitsgebiet einbezogen wurde. Dies gilt auch für Fälle, in denen dies daraus resultiert, dass die Geschäftseinheit im Steuerhoheitsgebiet der Gegenpartei an einer transparenten Einheit beteiligt ist, in deren Abschluss die Zahlung als Aufwand erfasst wird.
    5. Ziffer 5
      Ein Aufwand gilt nicht als im Abschluss einer volltransparenten Einheit (Paragraph 2, Ziffer 12, Litera a, erster TS MinBestG) erfasst, insoweit er im Abschluss der an ihr beteiligten gruppenzugehörigen Gesellschafter (Paragraph 2, Ziffer 42, MinBestG) erfasst ist.

Im RIS seit

06.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2024

Gesetzesnummer

20012771

Dokumentnummer

NOR40266875