Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Altlastenbeurteilungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 358/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Ausbreitung der Schadstoffe
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Bei der Beurteilung der Ausbreitung der Schadstoffe sind die Ausbreitung erstickend wirkender oder brennbarer Gasgemische und die Ausbreitung von Schadstoffen in einem Gewässer maßgeblich.
(2)Absatz 2,Die Ausbreitung erstickend wirkender oder brennbarer Gasgemische umfasst die Wahrscheinlichkeit einer Ausbreitung, die Zusammensetzung der Gasgemische und die mögliche Reichweite.
(3)Absatz 3,Für die Ausbreitung der Schadstoffe im Grundwasser sind die Schadstofffrachten im Sickerwasser und im unmittelbaren Grundwasserabstrom der kontaminierten Bereiche zu beurteilen sowie die Ausdehnung der Verunreinigungen im Grundwasser („Schadstofffahne“) und die zukünftige Entwicklung abzuschätzen.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2024
Dokumentnummer
NOR40266884