Rechtstracker.at

§ 5 ALBV

Fassungen
ab 01.01.2025 — BGBl. II Nr. 358/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.01.2025 BGBl. II Nr. 358/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Altlastenbeurteilungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2025BGBl. II Nr. 358/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ALBV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Ausbreitung der Schadstoffe

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Bei der Beurteilung der Ausbreitung der Schadstoffe sind die Ausbreitung erstickend wirkender oder brennbarer Gasgemische und die Ausbreitung von Schadstoffen in einem Gewässer maßgeblich.
  2. Absatz 2,Die Ausbreitung erstickend wirkender oder brennbarer Gasgemische umfasst die Wahrscheinlichkeit einer Ausbreitung, die Zusammensetzung der Gasgemische und die mögliche Reichweite.
  3. Absatz 3,Für die Ausbreitung der Schadstoffe im Grundwasser sind die Schadstofffrachten im Sickerwasser und im unmittelbaren Grundwasserabstrom der kontaminierten Bereiche zu beurteilen sowie die Ausdehnung der Verunreinigungen im Grundwasser („Schadstofffahne“) und die zukünftige Entwicklung abzuschätzen.

Im RIS seit

09.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2024

Gesetzesnummer

20012773

Dokumentnummer

NOR40266884