Rechtstracker.at

§ 6 ALBV

Fassungen
ab 01.01.2025 — BGBl. II Nr. 358/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.01.2025 BGBl. II Nr. 358/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Altlastenbeurteilungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2025BGBl. II Nr. 358/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ALBV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Auswirkungen auf Böden und Gewässer, insbesondere auf deren Nutzung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Bei der Beurteilung von Auswirkungen auf Böden und Gewässer sind Einschränkungen für die Funktionen des Bodens und das Ausmaß der Verunreinigungen der Gewässer maßgeblich.
  2. Absatz 2,Bei der Beurteilung von Auswirkungen auf Nutzungen des Bodens und der Gewässer ist auf die aktuelle und konkret absehbare Nutzung des Standortes und der Umgebung abzustellen.
  3. Absatz 3,Bei landwirtschaftlicher Nutzung des Bodens ist zu beurteilen, ob die Pflanzenproduktion und die Verwertung der Produkte als Futter- oder Lebensmittel langfristig sichergestellt sind.
  4. Absatz 4,Das von erstickend wirkenden oder brennbaren Gasgemischen ausgehende Risiko entsprechend Paragraph 5, Absatz 2, ist unter Berücksichtigung der an dem Standort und in der Umgebung vorhandenen ober- und unterirdischen Bauwerke und deren Nutzungsform abzuschätzen.
  5. Absatz 5,Das Risiko möglicher Wirkungen von Schadstoffen auf die Gesundheit von Menschen entsprechend Paragraph 7, ist für die möglichen Ausbreitungs- oder Aufnahmepfade abzuschätzen.
  6. Absatz 6,Ausgehend von der Beurteilung der vorhandenen Kontaminationen sind die Risiken einer zukünftig erhöhten Mobilisierung von Schadstoffen und einer größeren Ausbreitung abzuschätzen.

Schlagworte

Futtermittel, Ausbreitungspfad

Im RIS seit

09.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2024

Gesetzesnummer

20012773

Dokumentnummer

NOR40266885