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Abkommen über die Verbindung der österreichischen S 7 Fürstenfelder Schnellstraße und der ungarischen Schnellstraße M 80 an der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze (Ungarn)

Fassungen (Gesetz)
ab 14.12.2024 — BGBl. III Nr. 198/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
heute14.12.2024 BGBl. III Nr. 198/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Verbindung der österreichischen S 7 Fürstenfelder Schnellstraße und der ungarischen Schnellstraße M 80 an der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 198 aus 2024,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

14.12.2024

Unterzeichnungsdatum

23.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

99/01 Straßenverkehr

Langtitel

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung Ungarns über die Verbindung der österreichischen S 7 Fürstenfelder Schnellstraße und der ungarischen Schnellstraße M 80 an der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze

StF: BGBl. III Nr. 198/2024

Sprachen

Deutsch, Ungarisch

Ratifikationstext

Die Notifikationen gemäß Artikel 7, Absatz 2, des Abkommens wurden am 4. November bzw. 14. November 2024 vorgenommen; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 7, Absatz 2, mit 14. Dezember 2024 in Kraft und wird gemäß seinem Artikel 7, Absatz 3, ab 5. November 2024 vorläufig angewandt.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung Ungarns (im Folgenden: Vertragsparteien) kommen

  • Strichaufzählung
    im Bewusstsein der wechselseitigen Vorteile und des Interesses an der Verbindung der österreichischen S 7 Fürstenfelder Schnellstraße und der ungarischen Schnellstraße M 80 an der gemeinsamen Staatsgrenze,
  • Strichaufzählung
    im Bestreben der Verwirklichung des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-T) der Europäischen Union und der darin übernommenen Verpflichtungen,
  • Strichaufzählung
    zur Sicherung besserer Voraussetzungen für die Entwicklung und Stärkung der gegenseitigen gutnachbarlichen und freundschaftlichen Verbindungen sowie der Ausweitung des internationalen Tourismus, des Handels und der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Mobilität

wie folgt überein:

Im RIS seit

09.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2024

Gesetzesnummer

20012774

Dokumentnummer

NOR40266904