Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Verbindung der österreichischen S 7 Fürstenfelder Schnellstraße und der ungarischen Schnellstraße M 80 an der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 198/2024Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 198 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
99/01 Straßenverkehr
Text
Artikel 2
Die Verknüpfung der beiden Schnellstraßen erfolgt an der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze im Gemeindegebiet von Heiligenkreuz im Lafnitztal auf österreichischer Seite und im Gemeindegebiet von Szentgotthárd auf ungarischer Seite zwischen den Grenzsteinen C 98/4 und C 98/5.
Der Straßenverlauf und die zugeordneten Parameter der Verkehrsverbindungen am Ort der Verknüpfung an der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze sind auf Basis einer wechselseitig koordinierten Projektdokumentation im Detail festgelegt.
Beim Anschluss der die Staatsgrenze überquerenden Straße sorgt die österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (im Folgenden: ASFINAG) für die Gewährleistung des Schutzes und der Sicherheit der Grenzmarkierungen in dem betroffenen Grenzabschnitt.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2024
Dokumentnummer
NOR40266898