Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Temporäre Agrardieselvergütungsverordnung 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 378/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 378 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Die Verordnung ist vorbehaltlich der Erfüllung EU-rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen ab 1. Juli 2023 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 1).Die Verordnung ist vorbehaltlich der Erfüllung EU-rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen ab 1. Juli 2023 anzuwenden vergleiche Paragraph 5, Absatz eins,).
Text
Vergütungssätze
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der für die Berechnung der Vergütung gemäß § 7 Abs. 5 MinStG 2022 heranzuziehende Verbrauch beträgt je Hektar bewirtschafteter Fläche für den Vergütungszeitraum II und III jeweils:Der für die Berechnung der Vergütung gemäß Paragraph 7, Absatz 5, MinStG 2022 heranzuziehende Verbrauch beträgt je Hektar bewirtschafteter Fläche für den Vergütungszeitraum römisch zwei und römisch drei jeweils:
Weingärten, Obstanlagen, sonstige Dauerkulturen (Holunder), Reb- und Baumschulen
310 Liter
Mähwiesen oder -weiden mit 2, 3 oder mehr Nutzungen (ausgenommen Wiesen und Weiden nach Z 4 und 5)Mähwiesen oder -weiden mit 2, 3 oder mehr Nutzungen (ausgenommen Wiesen und Weiden nach Ziffer 4 und 5)
145 Liter
Einmähdige Wiesen, Kulturweiden
61 Liter
Almen, Bergmähder, Hutweiden und Streuwiesen, Grünlandbrache
19 Liter
Forstwirtschaftlich genutzte Flächen
12 Liter.
(2)Absatz 2,Der in Abs. 1 Z 1 genannte Betrag erhöht sich je Hektar bewirtschafteter Fläche umDer in Absatz eins, Ziffer eins, genannte Betrag erhöht sich je Hektar bewirtschafteter Fläche um
85 Liter bei Anbau von Hackfrüchten, Feldgemüse, Gemüse im Freiland, Gartenbaukulturen, Blumen und Zierpflanzen im Freiland sowie Erdbeeren;
63 Liter bei Feldfutterbau.
(3)Absatz 3,Der Verbrauch für den Vergütungszeitraum I ist gemäß Abs. 1 und 2 zu ermitteln, wobei für die Vergütung auf die Hälfte des ermittelten Betrags abzustellen ist.Der Verbrauch für den Vergütungszeitraum römisch eins ist gemäß Absatz eins und 2 zu ermitteln, wobei für die Vergütung auf die Hälfte des ermittelten Betrags abzustellen ist.
Schlagworte
Mähweide, Rebschule
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2024
Dokumentnummer
NOR40267320