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§ 4

Fassungen
ab 19.12.2024 — BGBl. II Nr. 378/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute19.12.2024 BGBl. II Nr. 378/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Temporäre Agrardieselvergütungsverordnung 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 378 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

19.12.2024BGBl. II Nr. 378/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Die Verordnung ist vorbehaltlich der Erfüllung EU-rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen ab 1. Juli 2023 anzuwenden vergleiche Paragraph 5, Absatz eins,).

Text

Sonstige Verfahrensvorschriften

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Liegen der AMA zur Überprüfung der Angaben nach Paragraph 2, Absatz 3, keine Daten zum Ausmaß der bewirtschafteten forstwirtschaftlichen Flächen eines stichprobenweise ausgewählten Antrags vor, kann das Zollamt Österreich auf der Grundlage der durch die AMA übermittelten Daten dem Antragsteller dennoch den beantragten Vergütungsbetrag überweisen, wenn die Angaben im Antrag der AMA keinen Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben.
  2. Absatz 2,Ein Vorgehen der AMA nach Absatz eins, steht unter Widerrufsvorbehalt nach Paragraph 294, BAO. Die AMA kann auch in weiteren Fällen mit Widerrufsvorbehalt nach Paragraph 294, BAO vorgehen, in denen ihr keine Daten zur Überprüfung des Ausmaßes von forstwirtschaftlich genutzten Flächen vorliegen. Nach der Übermittlung der Daten an das Zollamt Österreich ist die Überprüfung fortzusetzen. Die AMA kann dazu das für den forstwirtschaftlichen Betrieb zuständige Finanzamt um Überprüfung des Ausmaßes der bewirtschafteten forstwirtschaftlichen Flächen ersuchen. Ergibt die Überprüfung, dass Angaben im Antrag nicht zutreffen, ist die Vergütungssumme entsprechend anzupassen, gegebenenfalls die gesamte gewährte Vergütung zurückzufordern.
  3. Absatz 3,Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren förmlichen Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, sowie Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 2, Ziffer 18, der Verordnung (EU) Nr. 651 aus 2014, zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 187 vom 26.6.2014 Seite 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2023/1315, Amtsblatt Nummer L 167 vom 30.6.2023 Seite 1 (AGVO), können die Vergütung nicht in Anspruch nehmen.
  4. Absatz 4,Land- und forstwirtschaftliche Betriebe haben das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe nach Absatz 3, auf Anforderung der AMA nachzuweisen. Nachträgliche Änderungen sind der AMA unverzüglich bekannt zu geben. Unternehmen haben Unterlagen betreffend die Inanspruchnahme der Vergütung zehn Jahre aufzubewahren.
  5. Absatz 5,Erreicht oder übersteigt der Gesamtbetrag der von einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nach Paragraph 7, MinStG 2022 in Anspruch genommenen Vergütungen die jeweils zutreffenden Schwellenwerte gemäß Artikel 9, Absatz eins, Litera c, der AGVO, hat die AMA den Bundesminister für Finanzen davon zu verständigen. Der Bundesminister für Finanzen stellt eine Veröffentlichung derartiger Steuervergünstigungen nach Artikel 9, der AGVO sowie die Berichterstattung an die Europäische Kommission nach Artikel 11, der AGVO sicher.

Im RIS seit

19.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2024

Gesetzesnummer

20012787

Dokumentnummer

NOR40267321