Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 403/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Berichtspflicht
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Eine schriftliche Evaluierung über die Umsetzung und Wirkung der Frauenförderungsmaßnahmen gemäß §§ 2 bis 4 ist vom Dienstgeber der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen bis spätestens 31. Oktober jeden Jahres zu übermitteln. Diese Daten sind, soweit Rechtsfolgen daran gebunden sind, als Entscheidungsgrundlage in Personalangelegenheiten heranzuziehen.Eine schriftliche Evaluierung über die Umsetzung und Wirkung der Frauenförderungsmaßnahmen gemäß Paragraphen 2 bis 4 ist vom Dienstgeber der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen bis spätestens 31. Oktober jeden Jahres zu übermitteln. Diese Daten sind, soweit Rechtsfolgen daran gebunden sind, als Entscheidungsgrundlage in Personalangelegenheiten heranzuziehen.
(2)Absatz 2,Die Nichterreichung der verbindlichen Vorgaben des Frauenförderungsplanes ist bei der Evaluierung zu kommentieren.
(3)Absatz 3,Dieser Bericht wird in geeigneter Weise (Intranet) veröffentlicht.
(4)Absatz 4,Die Umsetzung der in dieser Verordnung genannten Maßnahmen zählt zu den Dienstpflichten der Führungskräfte.
(5)Absatz 5,Die Interne Revision hat die Einhaltung des B-GlBG und der gegenständlichen Verordnung in ihren Prüfbericht aufzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2024
Dokumentnummer
NOR40267520