Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
ab 24.12.2024 — BGBl. II Nr. 403/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20 heute24.12.2024 BGBl. II Nr. 403/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

24.12.2024BGBl. II Nr. 403/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Teilzeitbeschäftigung und Betreuungspflichten

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Aufgabe der Vorgesetzten ist es, die Arbeitsplanung einer Organisationseinheit so zu gestalten, dass möglichst auf individuelle – insbesondere familiäre – Verpflichtungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Bedacht genommen wird.
  2. Absatz 2,Für die Bediensteten darf durch Teilzeitbeschäftigung keinerlei berufliche Benachteiligung entstehen. Für Frauen und Männer mit Betreuungspflichten sind individuelle Regelungen ihrer Arbeitszeit und ihrer Arbeitseinteilung anzustreben.
  3. Absatz 3,Bei der Anordnung von dienstlichen Terminen – insbesondere bei Anordnung von Mehrdienstleistungen – ist auf die zeitlichen Erfordernisse, die sich aus Betreuungspflichten ergeben, Rücksicht zu nehmen. Es darf sich daraus keine Benachteiligung für die Bediensteten ergeben.
  4. Absatz 4,Betreuungspflichten sind bei der Genehmigung von Telearbeit vorrangig zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5,Bei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Ressorts ist die Akzeptanz für die Inanspruchnahme von Väterkarenz und Teilzeitarbeit auf Grund von Kinderbetreuungspflichten durch Männer zu fördern.
  6. Absatz 6,Eltern schulpflichtiger Kinder ist es zu ermöglichen, zur Betreuung während der Ferien Gleittage in erhöhtem Ausmaß in Anspruch nehmen zu können.
  7. Absatz 7,In der Personalplanung und -entwicklung ist die Möglichkeit einer Mütter- oder Väterkarenz bei der Karriereplanung beider Geschlechter zu berücksichtigen.

Schlagworte

Personalentwicklung, Mütterkarenz

Im RIS seit

30.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2024

Gesetzesnummer

20012799

Dokumentnummer

NOR40267521