Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 403/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Es ist organisatorisch Vorsorge zu treffen, dass Leitungspositionen auch Teilzeitbeschäftigten zugänglich sind. Teilzeitbeschäftigung hat grundsätzlich kein Ausschließungsgrund von der Betrauung mit einer Führungsfunktion zu sein.
(2)Absatz 2,Teilzeitbeschäftigung soll in allen Arbeitsbereichen und auf allen Qualifikationsstufen möglich sein.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2024
Dokumentnummer
NOR40267522