Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fernmeldepauschaleverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 407/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/05 Reisegebührenvorschrift
Text
§ 2.Paragraph 2,
Dienstort im Sinne dieser Verordnung ist die Ortsgemeinde, in der die Dienststelle gelegen ist, der der Bedienstete zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist, mindestens aber das Gebiet innerhalb eines Umkreises von drei Kilometern um diese Dienststelle („Stationsort“). Im gebirgigem Gelände tritt an Stelle des Drei-Kilometer-Kreises die Wegstrecke, die in einem solchen Gebiet erfahrungsgemäß in einer Stunde zu Fuß zurückgelegt werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2024
Dokumentnummer
NOR40267543