Rechtstracker.at

§ 6 FMP-VO

Fassungen
ab 01.01.2025 — BGBl. II Nr. 407/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.01.2025 BGBl. II Nr. 407/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Fernmeldepauschaleverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2025BGBl. II Nr. 407/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FMP-VO

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

Paragraph 6,

Das Fernmeldepauschale (Streckenpauschale) gebührt bei auswärtigen Dienstverrichtungen auch für die Tage des dienstfreien Wochenendes und für dienstfreie Feiertage, wenn die Dienstverrichtungen vor und nach diesen Tagen als eine Einheit zu werten sind und dem Bediensteten eine Rückkehr in den Dienstort am letzten Werktag vor dem (den) arbeitsfreien Tag(en) mangels rechtzeitiger Verkehrsverbindung nicht mehr möglich ist oder wenn die Fahrzeit für die Rückreise in den Dienstort und die neuerliche Anreise zum Ort der auswärtigen Dienstverrichtung als unzumutbar anzusehen ist. Als unzumutbar ist die Fahrzeit vom Ort der auswärtigen Dienstverrichtung zum Dienstort und in Gegenrichtung dann anzusehen, wenn sie selbst bei Benützung des geeignetsten in Betracht kommenden Massenbeförderungsmittels fahrplanmäßig mehr als zwei Stunden beträgt oder wenn bei Benützung eines Privat- oder eines Dienstkraftfahrzeuges ein Weg von mehr als 120 km auf der kürzesten Fahrtroute zurückzulegen ist. Der Anspruch wird verwirkt, wenn der Bedienstete dessen ungeachtet in den Dienstort zurückkehrt.

Schlagworte

Privatkraftfahrzeug

Im RIS seit

30.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2024

Gesetzesnummer

20012802

Dokumentnummer

NOR40267547