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§ 5 FMP-VO

Fassungen
ab 01.01.2025 — BGBl. II Nr. 407/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.01.2025 BGBl. II Nr. 407/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Fernmeldepauschaleverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2025BGBl. II Nr. 407/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FMP-VO

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

Paragraph 5,

Zum Verhältnis der beiden lohngestaltenden Vorschriften Reisegebührenvorschrift (RGV) und dieser Verordnung: Dienstzugeteilten Bediensteten gebühren ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung für jeden Tag, an dem im Zuteilungsort (von diesem ausgehend) Dienstverrichtungen erbracht werden, die den Anspruch auf Gebühren nach dieser Verordnung begründen würden, falls der Bedienstete nicht dienstzugeteilt wäre, anstelle der gemäß Abschnitt römisch fünf der Reisegebührenvorschrift zukommenden Gebühren die Gebühren nach dieser Verordnung, wenn diese höher sind als die Gebühren nach Abschnitt römisch fünf der Reisegebührenvorschrift.

Im RIS seit

30.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2024

Gesetzesnummer

20012802

Dokumentnummer

NOR40267546