Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fernmeldepauschaleverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 407/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/05 Reisegebührenvorschrift
Text
§ 4.Paragraph 4,
Das Fernmeldepauschale beträgt für Dienstverrichtungen im Sinne des § 1 Das Fernmeldepauschale beträgt für Dienstverrichtungen im Sinne des Paragraph eins
im Stationsort 8,18 EUR („Ortspauschale“),
außerhalb des Stationsortes, wenn keine auswärtige Nächtigung stattfindet, 16,37 EUR, bei Anfall einer solchen Nächtigung, 19,80 EUR („Streckenpauschale“); der Anspruch auf Nächtigungsgebühr gemäß Abschnitt II des 1. Hauptstückes der Reisegebührenvorschrift im letzteren Fall bleibt unberührt.außerhalb des Stationsortes, wenn keine auswärtige Nächtigung stattfindet, 16,37 EUR, bei Anfall einer solchen Nächtigung, 19,80 EUR („Streckenpauschale“); der Anspruch auf Nächtigungsgebühr gemäß Abschnitt römisch zwei des 1. Hauptstückes der Reisegebührenvorschrift im letzteren Fall bleibt unberührt.
§ 17 Abs. 3 RGV kommt zur Anwendung.Paragraph 17, Absatz 3, RGV kommt zur Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2024
Dokumentnummer
NOR40267545