Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 31.12.2024 — BGBl. II Nr. 420/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute31.12.2024 BGBl. II Nr. 420/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

31.12.2024BGBl. II Nr. 420/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Erhebungsart

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Erhebungsmerkmale sind jeweils in der gemäß Anlage römisch zwei Spalte B angeführten Art zu erheben durch:
    1. Ziffer eins
      Heranziehen von Verwaltungsdaten aus den in Anlage römisch zwei Spalte D genannten Datenquellen oder
    2. Ziffer 2
      eine Befragung der statistischen Einheiten gemäß Paragraph 7,
  2. Absatz 2,Soweit die Merkmale nicht gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ermittelt werden können, sind diese durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren (Modellrechnung) zu erheben. Ist dies nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so hat die Erhebung durch eine stichprobenartige Befragung der statistischen Einheiten gemäß Paragraph 7 z, u, erfolgen.

Im RIS seit

03.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2025

Gesetzesnummer

20012812

Dokumentnummer

NOR40267621