Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Erhebungsmerkmale
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Es sind folgende Merkmale zu den Kulturarten gemäß Anlage V Spalte A mindestens auf Bundeslandebene zu erheben:Es sind folgende Merkmale zu den Kulturarten gemäß Anlage römisch fünf Spalte A mindestens auf Bundeslandebene zu erheben:
hinsichtlich Ackerkulturen und Dauergrünland die
Hauptanbaufläche (Hektar), einschließlich biologisch bewirtschafteter Fläche,
Biologische Hauptanbaufläche (Hektar),
In Umstellung auf biologische Landwirtschaft befindliche Hauptanbaufläche (Hektar), von Ackerland und Dauergrünland, jeweils in Summe,
Aussaatfläche (Hektar), einschließlich biologisch bewirtschafteter Fläche,
Biologische Aussaatfläche (Hektar),
Geerntete Erzeugung (Tonnen), einschließlich biologischer Landwirtschaft,
Biologische geerntete Erzeugung (Tonnen);
hinsichtlich Garten- und Feldgemüsebau inkl. Pilze die
Hauptanbaufläche (Hektar), einschließlich biologisch bewirtschafteter Fläche, in Summe aller Kulturen,
Biologische Hauptanbaufläche (Hektar),
Erntefläche (Hektar), einschließlich biologisch bewirtschafteter Fläche,
Biologische Erntefläche (Hektar),
Geerntete Erzeugung (Tonnen), einschließlich biologischer Landwirtschaft,
Geerntete Erzeugung (Tonnen), einschließlich biologischer Landwirtschaft, aus Kulturen unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung,
Biologische geerntete Erzeugung (Tonnen);
hinsichtlich Dauerkulturen die
Hauptanbaufläche (Hektar), einschließlich biologisch bewirtschafteter Fläche,
Biologische Hauptanbaufläche (Hektar),
In Umstellung auf biologische Landwirtschaft befindliche Hauptanbaufläche (Hektar)
Erzeugungsfläche (Hektar), einschließlich biologisch bewirtschafteter Fläche,
Biologische Erzeugungsfläche (Hektar) in Summe,
Geerntete Erzeugung (Tonnen, bei Wein Hektoliter), einschließlich biologischer Landwirtschaft,
Biologische geerntete Erzeugung (Tonnen, bei Wein Hektoliter),
Weinbestand (Hektoliter).
(2)Absatz 2,Die Aufgliederung nach Kulturarten bzw. –gruppen ist dermaßen vorzunehmen, dass jedenfalls die Merkmalsanforderungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1538 abgedeckt sind.Die Aufgliederung nach Kulturarten bzw. –gruppen ist dermaßen vorzunehmen, dass jedenfalls die Merkmalsanforderungen gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2023/1538 abgedeckt sind.
(3)Absatz 3,Für die gemäß Anhang I/Datensatz i.1/ABSCHNITT II der Verordnung (EU) 2023/1538 erforderlichen Kulturarten ist zusätzlich der Feuchtigkeitsgehalt der geernteten Erzeugung und für Zuckerrüben der Zuckergehalt jeweils jährlich auf nationaler Ebene zu erheben.Für die gemäß Anhang I/Datensatz i.1/ABSCHNITT römisch zwei der Verordnung (EU) 2023/1538 erforderlichen Kulturarten ist zusätzlich der Feuchtigkeitsgehalt der geernteten Erzeugung und für Zuckerrüben der Zuckergehalt jeweils jährlich auf nationaler Ebene zu erheben.
Schlagworte
Gartengemüsebau
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2025
Dokumentnummer
NOR40267632