Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
ab 31.12.2024 — BGBl. II Nr. 420/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 22 heute31.12.2024 BGBl. II Nr. 420/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

31.12.2024BGBl. II Nr. 420/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Erhebungsart

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Die Erhebungsmerkmale sind jeweils in der gemäß Anlage römisch fünf Spalte B angeführten Art zu erheben durch:
    1. Ziffer eins
      Heranziehen von Verwaltungsdaten aus den in Anlage römisch fünf Spalte C genannten Datenquellen,
    2. Ziffer 2
      Heranziehen von Statistikdaten oder
    3. Ziffer 3
      eine Befragung bzw. Expertenschätzung von Erntereferenten in den Gemeinden, den Landwirtschaftskammern oder von sonstigen geeigneten Institutionen und Personen.
  2. Absatz 2,Soweit die Merkmale nicht gemäß Absatz eins, ermittelt werden können, sind diese durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren (Modellrechnung) zu erheben. Ist dies nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so hat die Erhebung durch eine stichprobenartige Befragung der statistischen Einheiten gemäß Paragraph 19, zu erfolgen.

Im RIS seit

03.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2025

Gesetzesnummer

20012812

Dokumentnummer

NOR40267633