Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Erhebungsmerkmale
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Es sind folgende Merkmale zu den Kategorien gemäß Anlage I Spalte A mindestens auf der Ebene gemäß Anlage I Spalte F zu erheben:Es sind folgende Merkmale zu den Kategorien gemäß Anlage römisch eins Spalte A mindestens auf der Ebene gemäß Anlage römisch eins Spalte F zu erheben:
Anzahl der Tiere (Stück),
Anzahl der Tiere (Stück) aus biologischer Produktion,
Anzahl der geschlachteten Tiere (Stück),
Schlachtkörpergewichte der geschlachteten Tiere (Kilogramm),
Anzahl der geschlachteten Tiere (Stück) aus biologischer Produktion,
Schlachtkörpergewichte der geschlachteten Tiere (Kilogramm) aus biologischer Produktion und
Vorausschätzung der Bruttoinlandserzeugung nach Anzahl der Tiere (Stück).
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2025
Dokumentnummer
NOR40267616