Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Erhebungsart
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Erhebungsmerkmale sind jeweils in der gemäß Anlage I Spalte B angeführten Art zu erheben durch:Die Erhebungsmerkmale sind jeweils in der gemäß Anlage römisch eins Spalte B angeführten Art zu erheben durch:
Heranziehen von Verwaltungsdaten aus den in Anlage I Spalte C genannten Datenquellen,Heranziehen von Verwaltungsdaten aus den in Anlage römisch eins Spalte C genannten Datenquellen,
eine Befragung bzw. Expertenschätzung geeigneter Institutionen und Personen oder
eine Befragung der statistischen Einheiten gemäß § 3.eine Befragung der statistischen Einheiten gemäß Paragraph 3,
(2)Absatz 2,Soweit die Merkmale nicht gemäß Abs. 1 Z 1 oder Z 2 ermittelt werden können, sind diese durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren (Modellrechnung) zu erheben. Ist dies nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so hat die Erhebung durch eine stichprobenartige Befragung der statistischen Einheiten gemäß § 3 zu erfolgen.Soweit die Merkmale nicht gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, ermittelt werden können, sind diese durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren (Modellrechnung) zu erheben. Ist dies nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so hat die Erhebung durch eine stichprobenartige Befragung der statistischen Einheiten gemäß Paragraph 3, zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2025
Dokumentnummer
NOR40267617