Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 1/2025Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2025,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Text
ARTIKEL 12
Katastrophenmanagement und humanitäre Hilfe
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit bei der Katastrophenprävention, -vorsorge, -abwehr und -bewältigung und fördern gegebenenfalls die Koordinierung auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene‚ um das Katastrophenrisiko zu verringern und die Resilienz in diesem Bereich zu erhöhen.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien sind bestrebt, bei humanitären Maßnahmen, einschließlich Soforthilfemaßnahmen, mit dem Ziel eines wirksam koordinierten Vorgehens zusammenzuarbeiten.
Schlagworte
Katastrophenvorsorge, Katastrophenabwehr, Katastrophenbewältigung
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2025
Dokumentnummer
NOR40267796