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Art. 13

Fassungen
ab 01.01.2025 — BGBl. III Nr. 1/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.01.2025 BGBl. III Nr. 1/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2025,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2025BGBl. III Nr. 1/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 13

Wirtschafts- und Finanzpolitik

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien intensivieren den Informations- und Erfahrungsaustausch, um durch Förderung einer engen bilateralen und multilateralen Koordinierung ihrer Politik ihre gemeinsamen Ziele eines nachhaltigen und ausgewogenen Wachstums, der Unterstützung der Schaffung von Arbeitsplätzen, der Beseitigung übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte und der Bekämpfung aller Formen des Protektionismus zu verwirklichen.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien stärken den Informationsaustausch im Bereich Finanzpolitik und Finanzvorschriften zur Intensivierung der Zusammenarbeit mit dem Ziel, unter anderem durch Verbesserung der Regulierungs- und Aufsichtsregelungen für Rechnungslegung, Rechnungsprüfung, Banken, Versicherungen, Finanzmärkte und andere Teile des Finanzsektors die Finanzstabilität und die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu gewährleisten und die laufende Arbeit in den einschlägigen internationalen Organisationen und Foren zu unterstützen.

Schlagworte

Wirtschaftspolitik, Informationsaustausch, Regulierungsregelung

Im RIS seit

09.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025

Gesetzesnummer

20012814

Dokumentnummer

NOR40267797