Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 1/2025Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2025,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Text
ARTIKEL 13
Wirtschafts- und Finanzpolitik
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien intensivieren den Informations- und Erfahrungsaustausch, um durch Förderung einer engen bilateralen und multilateralen Koordinierung ihrer Politik ihre gemeinsamen Ziele eines nachhaltigen und ausgewogenen Wachstums, der Unterstützung der Schaffung von Arbeitsplätzen, der Beseitigung übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte und der Bekämpfung aller Formen des Protektionismus zu verwirklichen.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien stärken den Informationsaustausch im Bereich Finanzpolitik und Finanzvorschriften zur Intensivierung der Zusammenarbeit mit dem Ziel, unter anderem durch Verbesserung der Regulierungs- und Aufsichtsregelungen für Rechnungslegung, Rechnungsprüfung, Banken, Versicherungen, Finanzmärkte und andere Teile des Finanzsektors die Finanzstabilität und die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu gewährleisten und die laufende Arbeit in den einschlägigen internationalen Organisationen und Foren zu unterstützen.
Schlagworte
Wirtschaftspolitik, Informationsaustausch, Regulierungsregelung
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2025
Dokumentnummer
NOR40267797