(2)Absatz 2,Unbeschadet des Absatzes 1 wenden die Union und Japan die Bestimmungen der Artikel 1, 2, 3 und 4, des Artikels 5 Absatz 1, der Artikel 11, 12, 13, 14, des Artikels 15 (mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe b), der Artikel 16, 17, 18, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31 und 37, des Artikels 38 Absatz 1, der Artikel 39, 40, 41, des Artikels 42 (mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe c), der Artikel 43, 44, 45, 46 und 47, des Artikels 48 Absatz 3 und der Artikel 49, 50 und 51 dieses Abkommens bereits in der Zeit bis zu dessen Inkrafttreten an. Ihre Anwendung beginnt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag, an dem Japan der Union den Abschluss der Ratifikation durch Japan notifiziert hat, oder nach dem Tag, an dem die Union Japan den Abschluss der hierfür erforderlichen rechtlichen Verfahren notifiziert hat, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Diese Notifikationen erfolgen durch einen diplomatischen Notenwechsel.