Rechtstracker.at

Art. 47

Fassungen
ab 01.01.2025 — BGBl. III Nr. 1/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 47 heute01.01.2025 BGBl. III Nr. 1/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2025,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 47

Inkrafttretensdatum

01.01.2025BGBl. III Nr. 1/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 47

Inkrafttreten und Anwendung in der Zeit bis zum Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation durch Japan und der Genehmigung oder Ratifikation durch die Unions-Vertragspartei nach ihren jeweiligen geltenden rechtlichen Verfahren. Die Urkunde über die Ratifikation durch Japan und die Urkunde zur Bestätigung des Abschlusses der Genehmigung und der Ratifikation durch die Unions-Vertragspartei werden in Tokyo ausgetauscht. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem der Austausch der Urkunden erfolgt ist.
  2. Absatz 2,Unbeschadet des Absatzes 1 wenden die Union und Japan die Bestimmungen der Artikel 1, 2, 3 und 4, des Artikels 5 Absatz 1, der Artikel 11, 12, 13, 14, des Artikels 15 (mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe b), der Artikel 16, 17, 18, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31 und 37, des Artikels 38 Absatz 1, der Artikel 39, 40, 41, des Artikels 42 (mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe c), der Artikel 43, 44, 45, 46 und 47, des Artikels 48 Absatz 3 und der Artikel 49, 50 und 51 dieses Abkommens bereits in der Zeit bis zu dessen Inkrafttreten an. Ihre Anwendung beginnt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag, an dem Japan der Union den Abschluss der Ratifikation durch Japan notifiziert hat, oder nach dem Tag, an dem die Union Japan den Abschluss der hierfür erforderlichen rechtlichen Verfahren notifiziert hat, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Diese Notifikationen erfolgen durch einen diplomatischen Notenwechsel.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen dieses Abkommens, die nach Absatz 2 bereits in der Zeit bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens Anwendung finden, haben die gleiche Rechtswirkung als wäre dieses Abkommen zwischen den Vertragsparteien bereits in Kraft.

Im RIS seit

09.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025

Gesetzesnummer

20012814

Dokumentnummer

NOR40267831