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Art. 48

Fassungen
ab 01.01.2025 — BGBl. III Nr. 1/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 48 heute01.01.2025 BGBl. III Nr. 1/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2025,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 48

Inkrafttretensdatum

01.01.2025BGBl. III Nr. 1/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 48

Beendigung

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht nach Absatz 2 beendet wird.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei beenden. Die Beendigung wird sechs Monate nach dem Tag des Eingangs der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.
  3. Absatz 3,Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei schriftlich ihre Absicht notifizieren, die in Artikel 47 Absatz 2 vorgesehene Anwendung in der Zeit bis zum Inkrafttreten zu beenden. Die Beendigung wird sechs Monate nach dem Tag des Eingangs der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.

Im RIS seit

09.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025

Gesetzesnummer

20012814

Dokumentnummer

NOR40267832