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Art. 6

Fassungen
ab 01.01.2025 — BGBl. III Nr. 1/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.01.2025 BGBl. III Nr. 1/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2025,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2025BGBl. III Nr. 1/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 6

Konventionelle Waffen, einschließlich Kleiner und Leichter Waffen

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien arbeiten bei der Kontrolle des Transfers von konventionellen Waffen und von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck auf globaler, regionaler, subregionaler und nationaler Ebene zusammen und stimmen sich in diesem Bereich ab, um die Abzweigung dieser Waffen, Güter und Technologien zu verhindern, einen Beitrag zu Frieden, Sicherheit und Stabilität zu leisten und menschliches Leid auf all diesen Ebenen zu verringern. Die Vertragsparteien entwickeln ihre Transferkontrollstrategien auf verantwortungsvolle Weise unter gebührender Berücksichtigung ihrer jeweiligen Sicherheitsanliegen auf globaler Ebene sowie in ihrer jeweiligen Region und in anderen Regionen und setzen sie auf verantwortungsvolle Weise um.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien bekräftigen ihre jeweiligen Verpflichtungen in Bezug auf die durch einschlägige internationale Instrumente wie den Vertrag über den Waffenhandel, unterzeichnet in New York am 2. April 2013, das Aktionsprogramm der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinen und Leichten Waffen unter allen Aspekten sowie einschlägige Resolutionen der Vereinten Nationen vorgegebenen Rahmen und arbeiten auf der Grundlage dieser Instrumente zusammen – und stimmen sich gegebenenfalls auf der Grundlage dieser Instrumente ab –, um den unerlaubten Handel mit und die Abzweigung von konventionellen Waffen, einschließlich Kleiner und Leichter Waffen sowie Munition, zu verhindern und zu beseitigen. Die Zusammenarbeit gemäß diesem Absatz umfasst gegebenenfalls die Förderung der Universalisierung und die Unterstützung der vollständigen Durchführung dieser Rahmen in Drittländern.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien pflegen einen verstärkten Dialog in diesem Bereich, um ihre Verpflichtungen nach diesem Artikel zu unterstützen und zu festigen.

Im RIS seit

09.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025

Gesetzesnummer

20012814

Dokumentnummer

NOR40267790