Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 1/2025Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2025,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
ARTIKEL 7
Schwere Verbrechen von internationalem Belang und Internationaler Strafgerichtshof
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Untersuchung und Strafverfolgung von schweren Verbrechen von internationalem Belang unter anderem durch den Internationalen Strafgerichtshof und gegebenenfalls durch nach den einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen eingesetzte Gerichte zu unterstützen.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der Ziele des am 17. Juli 1998 in Rom unterzeichneten Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (im Folgenden „Statut") zusammen; zu diesem Zweck
unterstützen sie weiterhin die Universalität des Statuts, gegebenenfalls auch durch die Weitergabe von Erfahrungen hinsichtlich der Annahme der für die Unterzeichnung und Durchführung des Statuts erforderlichen Maßnahmen,
schützen sie die Integrität des Statuts durch die Wahrung seiner wichtigsten Grundsätze und
arbeiten sie zur weiteren Steigerung der Wirksamkeit des Internationalen Strafgerichtshofs zusammen.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2025
Dokumentnummer
NOR40267791