Rechtstracker.at

Art. 26

Fassungen
01.01.2024 bis 31.12.2028 — BGBl. I Nr. 2/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 26 heute01.01.2024 BGBl. I Nr. 2/2025 (Stammfassung) · aufgehoben
Art. 2601.01.202431.12.2028 BGBl. I Nr. 2/2025 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2025,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. I Nr. 2/2025

Außerkrafttretensdatum

31.12.2028

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 55

Text

Artikel 26

Gesundheitsplattform auf Landesebene

  1. Absatz eins,Der Gesundheitsplattform gehören an:
    1. Ziffer eins
      mit Stimmrecht: sechs Vertreter:innen des Landes und sechs Vertreter:innen der Träger der Sozialversicherung sowie ein:e Vertreter:in des Bundes; Ersatzmitglieder nach Maßgabe allfälliger landesgesetzlicher Regelungen,
    2. Ziffer 2
      ohne Stimmrecht: der Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und
    3. Ziffer 3
      jedenfalls Vertreter:innen der Ärztekammer, der Interessenvertretungen der Städte und Gemeinden, der Patient:innenvertretungen und der Rechtsträger der Krankenanstalten, die über den Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, denen landesgesetzlich ein Stimmrecht eingeräumt werden kann.
  2. Absatz 2,Bei der Vertretung der Sozialversicherung ist auf die Wahrung der aus der Selbstverwaltung erfließenden Rechte zu achten.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich der Beschlussfassung in der Gesundheitsplattform gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      In Angelegenheiten gemäß Absatz 5, Ziffer eins, besteht – vorbehaltlich des Absatz 9, – eine Landesmehrheit.
    2. Ziffer 2
      In Angelegenheiten gemäß Absatz 5, Ziffer 2, ist eine Stimmenmehrheit und die Zustimmung von mindestens drei Viertel der Vertreter:innen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, erforderlich.
    3. Ziffer 3
      Der Bund verfügt über ein Vetorecht gegen Beschlüsse, die gegen geltendes Recht, die geltenden Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B‑VG, den Zielsteuerungsvertrag oder gegen Beschlüsse der Organe der Bundesgesundheitsagentur verstoßen.
  4. Absatz 4,Die Gesundheitsplattform auf Landesebene hat zur Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens im Landesbereich Aufgaben unter Einhaltung der Festlegungen in der Bundesgesundheitsagentur, im Zielsteuerungsvertrag, im jeweiligen vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen und in der jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommission sowie unter Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Auswirkungen wahrzunehmen.
  5. Absatz 5,In der Gesundheitsplattform erfolgen zu nachstehenden Punkten Festlegungen (Beschlüsse):
    1. Ziffer eins
      in Angelegenheiten des Landesgesundheitsfonds als Fonds:
      1. Litera a
        Landesspezifische Ausformung des im Bundesland geltenden leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierungssystems; Abgeltung von Betriebsleistungen der Fondskrankenanstalten; Umsetzung von leistungsorientierten Vergütungssystemen; Gewährung von Förderungen für Investitionsvorhaben; Gewährung von Zuschüssen für Projekte, Planungen und krankenhausentlastende Maßnahmen
      2. Litera b
        Voranschlag und Rechnungsabschluss des Landesgesundheitsfonds
      3. Litera c
        Aufgaben, die dem Landesgesundheitsfonds durch die Landesgesetzgebung aus dem Zuständigkeitsbereich des Landes übertragen werden
    2. Ziffer 2
      zu allgemeinen gesundheitspolitischen Belangen:
      1. Litera a
        (Weiter-) Entwicklung der Gesundheitsziele (inkl. Strategien zur Umsetzung) auf Landesebene
      2. Litera b
        Grundsätze der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen
      3. Litera c
        Grundsätze der Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement
      4. Litera d
        Mitwirkung am Auf- und Ausbau der öffentlichen Gesundheitstelematik-Infrastruktur
      5. Litera e
        Umsetzung von Projekten zur Gesundheitsförderung
      6. Litera f
        Evaluierung der von der Gesundheitsplattform auf Landesebene wahrgenommenen Aufgaben
    3. Ziffer 3
      Bei jedem Tagesordnungspunkt ist das erforderliche Beschlussquorum gemäß Absatz 3, auszuweisen
  6. Absatz 6,In der Gesundheitsplattform erfolgen zu nachstehenden Punkten Informationen und Konsultationen:
    1. Ziffer eins
      Ressourcenplanung im Pflegebereich
    2. Ziffer 2
      Bericht über Festlegungen der Landes-Zielsteuerungskommission
  7. Absatz 7,Die Voranschläge und die Rechnungsabschlüsse sind der Bundesgesundheitsagentur unmittelbar nach Beschlussfassung zu übermitteln.
  8. Absatz 8,Die Landesgesetzgebung kann vorsehen, dass einzelne Aufgaben der Gesundheitsplattform, sofern darüber Einvernehmen zwischen dem Land und der Sozialversicherung vorliegt, an die Landes-Zielsteuerungskommission übertragen werden können.
  9. Absatz 9,Ein der Volkszahl des jeweiligen Landes entsprechender Anteil an 15 Millionen Euro von den Zuschüssen für krankenhausentlastende Maßnahmen gemäß Absatz 5, Ziffer eins, Litera a, ist jährlich im Voranschlag gesondert auszuweisen. Über die Vergabe dieser Mittel wird im Einvernehmen zwischen Land und Sozialversicherung in der Gesundheitsplattform entschieden.
  10. Absatz 10,Bei Einschränkungen des Leistungsangebotes ist einvernehmlich vorzugehen. Die bislang maßgebliche Vertragslage ist dabei zu berücksichtigen. Die finanziellen Folgen von plan- und vertragswidrigen Leistungseinschränkungen im stationären, ambulanten und im Pflegebereich hat jene Institution zu tragen, die sie verursacht hat.

Schlagworte

Aufbau

Im RIS seit

24.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

20012819

Dokumentnummer

NOR40267901

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/2/A26/NOR40267901