Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 2/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2025,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 55
Text
Art. 26Artikel 26
Gesundheitsplattform auf Landesebene
(1)Absatz eins,Der Gesundheitsplattform gehören an:
mit Stimmrecht: sechs Vertreter:innen des Landes und sechs Vertreter:innen der Träger der Sozialversicherung sowie ein:e Vertreter:in des Bundes; Ersatzmitglieder nach Maßgabe allfälliger landesgesetzlicher Regelungen,
ohne Stimmrecht: der Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und
jedenfalls Vertreter:innen der Ärztekammer, der Interessenvertretungen der Städte und Gemeinden, der Patient:innenvertretungen und der Rechtsträger der Krankenanstalten, die über den Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, denen landesgesetzlich ein Stimmrecht eingeräumt werden kann.
(2)Absatz 2,Bei der Vertretung der Sozialversicherung ist auf die Wahrung der aus der Selbstverwaltung erfließenden Rechte zu achten.
(3)Absatz 3,Hinsichtlich der Beschlussfassung in der Gesundheitsplattform gilt Folgendes:
In Angelegenheiten gemäß Abs. 5 Z 1 besteht – vorbehaltlich des Abs. 9 – eine Landesmehrheit.In Angelegenheiten gemäß Absatz 5, Ziffer eins, besteht – vorbehaltlich des Absatz 9, – eine Landesmehrheit.
In Angelegenheiten gemäß Abs. 5 Z 2 ist eine Stimmenmehrheit und die Zustimmung von mindestens drei Viertel der Vertreter:innen gemäß Abs. 1 Z 1 erforderlich.In Angelegenheiten gemäß Absatz 5, Ziffer 2, ist eine Stimmenmehrheit und die Zustimmung von mindestens drei Viertel der Vertreter:innen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, erforderlich.
Der Bund verfügt über ein Vetorecht gegen Beschlüsse, die gegen geltendes Recht, die geltenden Vereinbarungen gemäß Art. 15a B‑VG, den Zielsteuerungsvertrag oder gegen Beschlüsse der Organe der Bundesgesundheitsagentur verstoßen.Der Bund verfügt über ein Vetorecht gegen Beschlüsse, die gegen geltendes Recht, die geltenden Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B‑VG, den Zielsteuerungsvertrag oder gegen Beschlüsse der Organe der Bundesgesundheitsagentur verstoßen.
(4)Absatz 4,Die Gesundheitsplattform auf Landesebene hat zur Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens im Landesbereich Aufgaben unter Einhaltung der Festlegungen in der Bundesgesundheitsagentur, im Zielsteuerungsvertrag, im jeweiligen vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen und in der jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommission sowie unter Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Auswirkungen wahrzunehmen.
(5)Absatz 5,In der Gesundheitsplattform erfolgen zu nachstehenden Punkten Festlegungen (Beschlüsse):
in Angelegenheiten des Landesgesundheitsfonds als Fonds:
Landesspezifische Ausformung des im Bundesland geltenden leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierungssystems; Abgeltung von Betriebsleistungen der Fondskrankenanstalten; Umsetzung von leistungsorientierten Vergütungssystemen; Gewährung von Förderungen für Investitionsvorhaben; Gewährung von Zuschüssen für Projekte, Planungen und krankenhausentlastende Maßnahmen
Voranschlag und Rechnungsabschluss des Landesgesundheitsfonds
Aufgaben, die dem Landesgesundheitsfonds durch die Landesgesetzgebung aus dem Zuständigkeitsbereich des Landes übertragen werden
zu allgemeinen gesundheitspolitischen Belangen:
(Weiter-) Entwicklung der Gesundheitsziele (inkl. Strategien zur Umsetzung) auf Landesebene
Grundsätze der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen
Grundsätze der Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement
Mitwirkung am Auf- und Ausbau der öffentlichen Gesundheitstelematik-Infrastruktur
Umsetzung von Projekten zur Gesundheitsförderung
Evaluierung der von der Gesundheitsplattform auf Landesebene wahrgenommenen Aufgaben
Bei jedem Tagesordnungspunkt ist das erforderliche Beschlussquorum gemäß Abs. 3 auszuweisenBei jedem Tagesordnungspunkt ist das erforderliche Beschlussquorum gemäß Absatz 3, auszuweisen
(6)Absatz 6,In der Gesundheitsplattform erfolgen zu nachstehenden Punkten Informationen und Konsultationen:
Ressourcenplanung im Pflegebereich
Bericht über Festlegungen der Landes-Zielsteuerungskommission
(7)Absatz 7,Die Voranschläge und die Rechnungsabschlüsse sind der Bundesgesundheitsagentur unmittelbar nach Beschlussfassung zu übermitteln.
(8)Absatz 8,Die Landesgesetzgebung kann vorsehen, dass einzelne Aufgaben der Gesundheitsplattform, sofern darüber Einvernehmen zwischen dem Land und der Sozialversicherung vorliegt, an die Landes-Zielsteuerungskommission übertragen werden können.
(9)Absatz 9,Ein der Volkszahl des jeweiligen Landes entsprechender Anteil an 15 Millionen Euro von den Zuschüssen für krankenhausentlastende Maßnahmen gemäß Abs. 5 Z 1 lit. a ist jährlich im Voranschlag gesondert auszuweisen. Über die Vergabe dieser Mittel wird im Einvernehmen zwischen Land und Sozialversicherung in der Gesundheitsplattform entschieden.Ein der Volkszahl des jeweiligen Landes entsprechender Anteil an 15 Millionen Euro von den Zuschüssen für krankenhausentlastende Maßnahmen gemäß Absatz 5, Ziffer eins, Litera a, ist jährlich im Voranschlag gesondert auszuweisen. Über die Vergabe dieser Mittel wird im Einvernehmen zwischen Land und Sozialversicherung in der Gesundheitsplattform entschieden.
(10)Absatz 10,Bei Einschränkungen des Leistungsangebotes ist einvernehmlich vorzugehen. Die bislang maßgebliche Vertragslage ist dabei zu berücksichtigen. Die finanziellen Folgen von plan- und vertragswidrigen Leistungseinschränkungen im stationären, ambulanten und im Pflegebereich hat jene Institution zu tragen, die sie verursacht hat.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2025
Dokumentnummer
NOR40267901