Rechtstracker.at

Art. 27

Fassungen
01.01.2024 bis 31.12.2028 — BGBl. I Nr. 2/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 27 heute01.01.2024 BGBl. I Nr. 2/2025 (Stammfassung) · aufgehoben
Art. 2701.01.202431.12.2028 BGBl. I Nr. 2/2025 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2025,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. I Nr. 2/2025

Außerkrafttretensdatum

31.12.2028

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 55

Text

Artikel 27

Landes-Zielsteuerungskommission

  1. Absatz eins,Der Landes-Zielsteuerungskommission gehören die Kurie des Landes mit sechs Vertreter:innen, die Kurie der Träger der Sozialversicherung mit sechs Vertreter:innen sowie ein:e Vertreter:in des Bundes an. Bei der Vertretung der Sozialversicherung ist auf die Wahrung der aus der Selbstverwaltung erfließenden Rechte zu achten.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der Beschlussfassung in der Landes-Zielsteuerungskommission gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Innerhalb der jeweiligen Kurie ist eine Entscheidung über ihr Stimmverhalten herbeizuführen. Die Entscheidungsfindung ist für die Kurie des Landes landesgesetzlich und für die Kurie der Sozialversicherung im Sozialversicherungsrecht zu regeln.
    2. Ziffer 2
      Für Beschlussfassungen ist Einvernehmen zwischen der Kurie des Landes und der Kurie der Sozialversicherung erforderlich.
    3. Ziffer 3
      Die Vertreterin/der Vertreter des Bundes verfügt über ein Vetorecht gegen Beschlüsse, die gegen geltendes Recht, die geltenden Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B‑VG, den Zielsteuerungsvertrag oder gegen Beschlüsse der Organe der Bundesgesundheitsagentur verstoßen. Im Falle der Verhinderung des Bundes an der Sitzungsteilnahme kann dieser binnen einer Woche schriftlich und begründet sein Vetorecht einbringen.
  3. Absatz 3,In der Landes-Zielsteuerungskommission erfolgt eine wechselseitige und rechtzeitige Information und Konsultation über Festlegungen zu wesentlichen operativen und finanziellen Angelegenheiten der Leistungserbringung im Gesundheitswesen von Land und Sozialversicherung.

Im RIS seit

24.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

20012819

Dokumentnummer

NOR40267902

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/2/A27/NOR40267902