Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 2/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2025,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 55
Text
8. Abschnitt
Mittel der Bundesgesundheitsagentur und der Landesgesundheitsfonds
Art. 28Artikel 28
Mittel der Bundesgesundheitsagentur
(1)Absatz eins,Der Bund stellt sicher, dass die Bundesgesundheitsagentur jährlich mit Mitteln in folgender Höhe dotiert wird:
0,453115 % des Nettoaufkommens an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 10 Abs. 1 FAG 2017),0,453115 % des Nettoaufkommens an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (Paragraph 10, Absatz eins, FAG 2017),
0,411633 % des Nettoaufkommens an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 10 Abs. 1 FAG 2017) und0,411633 % des Nettoaufkommens an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (Paragraph 10, Absatz eins, FAG 2017) und
mit einem weiteren Betrag von 83 573 759,29 Euro.
(2)Absatz 2,Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 1 werden von der Bundesgesundheitsagentur an die Landesgesundheitsfonds geleistet.Die Mittel gemäß Absatz eins, Ziffer eins, werden von der Bundesgesundheitsagentur an die Landesgesundheitsfonds geleistet.
(3)Absatz 3,Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 2 sind entsprechend der nachfolgenden Bestimmungen zu verwenden:Die Mittel gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind entsprechend der nachfolgenden Bestimmungen zu verwenden:
Zunächst sind folgende Vorweganteile zu überweisen:
3,63 Mio. Euro an den Landesgesundheitsfonds Oberösterreich,
4,36 Mio. Euro an den Landesgesundheitsfonds Steiermark,
3,63 Mio. Euro an den Landesgesundheitsfonds Tirol,
2 Mio. Euro an den Landesgesundheitsfonds Niederösterreich,
2 Mio. Euro an den Landesgesundheitsfonds Oberösterreich,
2 Mio. Euro an den Landesgesundheitsfonds Salzburg,
14 Mio. Euro an den Landesgesundheitsfonds Tirol.
Sodann sind folgende Mittel jährlich nach Maßgabe entsprechender Beschlüsse der Bundes-Zielsteuerungskommission in Abzug zu bringen und gemäß Art. 35 bis Art. 38 bzw. gemäß Art. 46 Abs. 2 zu verwenden,:Sodann sind folgende Mittel jährlich nach Maßgabe entsprechender Beschlüsse der Bundes-Zielsteuerungskommission in Abzug zu bringen und gemäß Artikel 35 bis Artikel 38, bzw. gemäß Artikel 46, Absatz 2, zu verwenden,:
12,5 Millionen Euro zur Finanzierung von Projekten und Planungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Anforderungen aufgrund der erforderlichen Strukturmaßnahmen gemäß Art. 31 sowie zur Abgeltung von Leistungen, die von der Gesundheit Österreich GmbH für die Bundesgesundheitsagentur erbracht werden;12,5 Millionen Euro zur Finanzierung von Projekten und Planungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Anforderungen aufgrund der erforderlichen Strukturmaßnahmen gemäß Artikel 31, sowie zur Abgeltung von Leistungen, die von der Gesundheit Österreich GmbH für die Bundesgesundheitsagentur erbracht werden;
5 Millionen Euro zur Förderung des Transplantationswesens,
3,5 Millionen Euro zur Finanzierung weiterer Projekte und Planungen im Sinne der lit. a und für wesentliche Gesundheitsförderungs- und Vorsorgeprogramme sowie Behandlungsmaßnahmen von überregionaler Bedeutung, deren Verwendung im Einvernehmen mit den Ländern und der Sozialversicherung festgelegt wird,3,5 Millionen Euro zur Finanzierung weiterer Projekte und Planungen im Sinne der Litera a und für wesentliche Gesundheitsförderungs- und Vorsorgeprogramme sowie Behandlungsmaßnahmen von überregionaler Bedeutung, deren Verwendung im Einvernehmen mit den Ländern und der Sozialversicherung festgelegt wird,
40 Millionen Euro zur Finanzierung von überregionalen Vorhaben gemäß Art. 34, mit der Option auf Erhöhung durch Beschluss der Bundes-Zielsteuerungskommission,40 Millionen Euro zur Finanzierung von überregionalen Vorhaben gemäß Artikel 34,, mit der Option auf Erhöhung durch Beschluss der Bundes-Zielsteuerungskommission,
3,417 Millionen Euro zur Finanzierung des Länderanteils an ELGA gemäß Art. 35 Abs. 6,3,417 Millionen Euro zur Finanzierung des Länderanteils an ELGA gemäß Artikel 35, Absatz 6,,
17 Millionen Euro zur Finanzierung des Länderanteils an der Drittelfinanzierung der Vorhaben im Bereich Digitalisierung/eHealth,
43 Millionen Euro zur Finanzierung des Länderanteils an der Drittelfinanzierung der Vorhaben gemäß Art. 31 Abs. 1 Z 4 (exkl. Art. 31 Abs. 5 Z 1 lit. c) und 5 und43 Millionen Euro zur Finanzierung des Länderanteils an der Drittelfinanzierung der Vorhaben gemäß Artikel 31, Absatz eins, Ziffer 4, (exkl. Artikel 31, Absatz 5, Ziffer eins, Litera c,) und 5 und
allfällige für Anstaltspflege im Ausland aufzuwendende Mittel (Art. 46 Abs. 2)allfällige für Anstaltspflege im Ausland aufzuwendende Mittel (Artikel 46, Absatz 2,)
Die verbleibenden Mittel werden nach Maßgabe des Art. 47 (Sanktionen) an die Landesgesundheitsfonds geleistet.Die verbleibenden Mittel werden nach Maßgabe des Artikel 47, (Sanktionen) an die Landesgesundheitsfonds geleistet.
Schlagworte
Gesundheitsförderungsprogramm
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2025
Dokumentnummer
NOR40267903