Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
01.01.2024 bis 31.12.2028 — BGBl. I Nr. 2/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.01.2024 BGBl. I Nr. 2/2025 (Stammfassung) · aufgehoben
Art. 601.01.202431.12.2028 BGBl. I Nr. 2/2025 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2025,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. I Nr. 2/2025

Außerkrafttretensdatum

31.12.2028

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 55

Text

Artikel 6

Planung multiprofessioneller ambulanter Versorgungsangebote

  1. Absatz eins,Versorgungsstrukturen für die ambulante multiprofessionelle und interdisziplinäre Primärversorgung werden in Form von Primärversorgungseinheiten gemäß PrimVG i.d.g.F. geregelt, wobei, sofern im RSG vorgesehen, die Versorgung auch in ausgewählten (dislozierten) Spitalsambulanzen erfolgen kann.
  2. Absatz 2,Die konkreten Planungs- und Qualitätskriterien der Primärversorgungseinheiten werden festgelegt
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der bundesweit einheitlichen Grundlagen im Rahmen der integrativen Planung im Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG) und
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der regionalen Planung auf Basis der Vorgaben des ÖSG im jeweiligen RSG durch Beschluss der Landes-Zielsteuerungskommission, insbesondere im Hinblick auf Anzahl, Versorgungsgebiet, Größe, Schwerpunkte der Leistungsangebote und den zeitlichen Umsetzungshorizont, allenfalls unter Festlegung, ob die Primärversorgungseinheit in Form eines Netzwerkes oder eines Zentrums betrieben werden soll.
    3. Ziffer 3
      Multiprofessionelle und interdisziplinäre Primärversorgungseinheiten haben die Anforderungen gemäß §2 Absatz 2 und 3 sowie §4 PrimVG i.d.g.F. zu erfüllen.
    4. Ziffer 4
      Zur Sicherstellung der in Ziffer 3, genannten Anforderungen bzw. des Leistungsumfanges hat die Primärversorgungseinheit über ein Versorgungskonzept gemäß §6 PrimVG i.d.g.F. zu verfügen.
  3. Absatz 3,Versorgungsstrukturen für die multiprofessionelle und/oder interdisziplinäre ambulante Fachversorgung werden in Form von ambulanten Zentren oder Netzwerken im extramuralen Bereich (niedergelassener Bereich, selbstständige Ambulatorien) und/oder im spitalsambulanten Bereich geplant und umgesetzt.
  4. Absatz 4,Die Bedarfsfeststellung und regionale Planung von Kapazitäten für die multiprofessionelle und/oder interdisziplinäre ambulante Fachversorgung hat auf Basis von im ÖSG festgelegten Kriterien zu erfolgen. Diese Kriterien fokussieren auf Kriterien für die Standortplanung und auf Anforderungen an die multiprofessionelle und/oder interdisziplinäre ambulante Fachversorgung vor dem Hintergrund der bestehenden Versorgungssituation in der jeweiligen Region:
    1. Ziffer eins
      Kriterien für die Standortplanung:
      1. Litera a
        Standorte von Versorgungsangeboten sind flächendeckend und regional gleichmäßig verteilt – jedenfalls unter Einhaltung der ÖSG-Planungsrichtwerte für den ambulanten Bereich zumindest pro Versorgungsregion (Erreichbarkeit und Versorgungsdichte) – zu planen.
      2. Litera b
        Standorte von Versorgungsangeboten sind verkehrsmäßig, auch im öffentlichen Verkehr, gut erreichbar (z. B. Bezirkshauptorte, Verkehrsknotenpunkte, Standorte entlang von Verkehrsachsen).
    2. Ziffer 2
      Kriterien für die Analyse der bestehenden regionalen Versorgungssituation:
      1. Litera a
        Demographische, sozioökonomische und epidemiologische Merkmale der Bevölkerung in der Region bzw. im Einzugsgebiet
      2. Litera b
        Altersstruktur der bestehenden jeweiligen Gesundheitsdiensteanbieter:innen (insbesondere Fachärztinnen bzw. -ärzte) mit Kassenvertrag im Einzugsgebiet
      3. Litera c
        Inanspruchnahme und Auslastung von regional bestehenden Versorgungsangeboten, insoweit diese sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen
      4. Litera d
        Anzahl der Besuche und Kontakte in Spitalsambulanzen der jeweiligen Fachbereiche im Einzugsgebiet (z. B. in Relation zur Bevölkerung, %-Anteil an allen ambulanten Kontakten)
    3. Ziffer 3
      Anforderungen an die multiprofessionelle und/oder interdisziplinäre ambulante Fachversorgung, die bei Anträgen auf neu einzurichtende Versorgungsangebote hinsichtlich der geplanten Umsetzung entsprechend darzustellen sind:
      1. Litera a
        Verbesserung der Zugänglichkeit durch längere Öffnungszeiten, auch an Tagesrandzeiten und gegebenenfalls an Wochenenden, entsprechend dem regionalen Bedarf
      2. Litera b
        Umfang des Leistungsangebots entsprechend „ambulanter Leistungsmatrix, Aufgabenprofil und Ausstattung“ für den jeweiligen Fachbereich gemäß ÖSG mit besonderer Berücksichtigung der Beseitigung regionaler Defizite bezüglich kontinuierlicher und koordinierter Versorgung, insbesondere von chronisch kranken und multimorbiden Patient:innen sowie bezüglich Prävention und Gesundheitsförderung
      3. Litera c
        Geregelte Arbeits- und Kompetenzverteilung im Team (z. B. im Organisationskonzept festgelegt)
      4. Litera d
        Standardisierter strukturierter Informationsaustausch (z. B. geplante Fallbesprechungen) und standardisierte elektronische Kommunikation und Dokumentation (z. B. elektronische Patient:innenakte mit Zugriffsberechtigungen für das Team)
      5. Litera e
        Standardisierter und strukturierter Informationstransfer zwischen allen an der Behandlung beteiligten Personen/Institutionen auf Basis der öffentlichen Gesundheitstelematikinfrastruktur; Teilnahme an ELGA
  5. Absatz 5,Die gemäß Absatz 4, festgelegten Kriterien sind insbesondere in Abhängigkeit von der jeweiligen Datenlage weiterzuentwickeln und zu ergänzen.
  6. Absatz 6,Die notwendigen rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen zur Schaffung und einheitlichen Regelung von vergemeinschafteten ambulanten Strukturen bzw. Gesundheitseinrichtungen (Gruppenpraxen, PVE, selbständige Ambulatorien) sind zu prüfen und zu entwickeln.

Schlagworte

Facharzt, Planungskriterium, Arbeitsverteilung

Im RIS seit

24.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

20012819

Dokumentnummer

NOR40267881

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/2/A6/NOR40267881